1. Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S.965 mit späteren Änderungen)
Die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2023 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer ist zu den aus dem zuletzt ergangenen Bescheid unter „Fälligkeiten" festgesetzten Terminen für das Jahr 2023 zu entrichten.
Bei Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) bzw. bei einer Neuveranlagung (Eigentümerwechsel) auf den 01.01.2023 werden Änderungsbescheide erstellt.
2. Bestimmungen
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung insbesondere die Zahlungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben.
Hinweis für Eigentümer von Einfamilienhäusern sowie Mietwohngrundstücken, welche nach der Ersatzbemessungsgrundlage mit Wohn-/Nutzflächenberechnung nach § 42 Grundsteuergesetz veranlagt werden.
Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben gem. § 44 Abs. 3 GrStG in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.
Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z. B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- u. Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerbürger bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.
Die Hundesteuermarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht zur steuerlichen Veranlagung angemeldet haben, werden aufgefordert, die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen.
Hinweis:
Es wird auf die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA- Lastschriftmandates zur Vermeidung von Mahnungen und weiteren Beitreibungsmaßnahmen hingewiesen.