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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und Informationen für die Mitgliedsgemeinden der Ve
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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

1. Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I, S.965 mit späteren Änderungen)

Die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer ist zu den aus dem zuletzt ergangenen Bescheid unter „Fälligkeiten" festgesetzten Terminen für das Jahr 2024 zu entrichten.

Bei Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) bzw. bei einer Neuveranlagung (Eigentümerwechsel) auf den 01.01.2024 werden Änderungsbescheide erstellt.

2. Bestimmungen

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg einzulegen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung insbesondere die Zahlungspflicht wird dadurch nicht aufgehoben.

Hinweis für Eigentümer von Einfamilienhäusern sowie Mietwohngrundstücken, welche nach der Ersatzbemessungsgrundlage mit Wohn-/Nutzflächenberechnung nach § 42 Grundsteuergesetz veranlagt werden.

Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben gem. § 44 Abs. 3 GrStG in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.

Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, An-/Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- u. Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerbürger bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen.

Die Hundesteuermarken behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Hundehalter, die ihren Hund bisher noch nicht zur steuerlichen Veranlagung angemeldet haben, werden aufgefordert, die Anmeldung unverzüglich vorzunehmen.

Hinweis:

Es wird auf die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA- Lastschriftmandates zur Vermeidung von Mahnungen und weiteren Beitreibungsmaßnahmen hingewiesen.

Hinweis zur Grundsteuer 2025:

Für das Jahr 2025 und Folgejahre werden für alle Steuerpflichtigen neue Grundsteuerbescheide auf Grundlage der Neubewertung durch das zuständige Finanzamt Löbau als Bewertungsstelle erstellt.

Über die Höhe der Hebesätze der Stadt Neusalza-Spremberg, der Gemeinde Dürrhennersdorf und der Gemeinde Schönbach kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.

Wir bitten Sie von diesbezüglichen Anfragen an die Verwaltung abzusehen.