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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 1/2025
Stadt Neusalza-Spremberg
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg hat am 28.11.2024 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung - der Stadt Neusalza-Spremberg beschlossen:

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

für die Grund- und Gewerbesteuer

- Hebesatzsatzung -

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Neusalza-Spremberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf

der Steuermessbeträge

2.

Für die Gewerbesteuer auf

400 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Neusalza-Spremberg, den 29.11.2024

gez. Lehmann
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.

Lehmann, Bürgermeister