| Der Gemeinderat der Gemeinde Dürrhennersdorf hat auf Grundlage: | |
| 1. | § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Art.5 des Gesetzes vom 28.11.2023 (Sächs.GVBl. S. 870) und |
| 2. | § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und |
| 3. | § 22 SächsBRKG i.V.m. § 17 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) |
nachfolgende Feuerwehr-Kostenersatzsatzung beschlossen.
| 1. | Diese Satzung gilt insbesondere für Leistungen im Sinne der §§ 2 Absatz 1, 6, 16 Absatz 1, § 22 (Brandverhütungsschauen), 23 (Brandsicherheitswachen) und § 69 (Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr) SächsBRKG der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Dürrhennersdorf, nachstehend Feuerwehr genannt. Danach erhebt die Gemeinde Dürrhennersdorf Gebühren, Auslagen und/oder Kostenersatz nach Maßgabe des SächsBRKG beziehungsweise nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. |
| 2. | Die Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht oder nicht mehr besteht. |
| 1. | Kosten im Sinne dieser Satzung sind: |
| (1) Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. | |
| (2) Aufwendungen der Feuerwehr für Einsätze außerhalb der Brandbekämpfung und für die Durchführungen von anderen, freiwilligen Leistungen. Der Leistungsnehmer oder nach Gesetz oder dieser Satzung Verpflichtete trägt die Kosten. | |
| 2. | Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amts wegen erfolgt. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit dem Beginn eines folgenden Einsatzes oder spätestens mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft im Feuerwehrgerätehaus. Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheitswache nach § 23 SächsBRKG. |
| 1. | Für Pflichtleistungen der Feuerwehr Dürrhennersdorf wird Kostenersatz nach § 69 SächsBRKG verlangt. |
| 2. | Für Brandverhütungsschauen werden Kosten nach § 22 SächsBRKG i.V.m. § 17 SächsFwVO i.V.m. dieser Satzung und deren Anlage vom jeweiligen Eigentümer oder Besitzer des Objektes verlangt. |
| 1. | Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung, welche auf Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden, werden Kosten erhoben. Hierunter fallen insbesondere: |
| (1) Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden Stoffen, sowie durch sie verursachte Schäden, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen. | |
| (2) Die Durchführung und Mitwirkung an Räum-, Aufräum- und Sicherheitsarbeiten. | |
| 2. | Zum Ersatz dieser Kosten sind über den § 3 dieser Satzung hinaus auch verpflichtet: |
(1) derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S.358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
(2) der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
(3) derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
| 1. | Die Höhe der Kosten für Leistungen der Feuerwehr errechnet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände und der Verbrauchsmittel. Dies kann auch pauschaliert, siehe Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Gemeinde Dürrhennersdorf erfolgen. Das Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung und bildet die Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes und der Gebühren. |
| 2. | Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt minutengenau. |
| 3. | Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: |
| (1) den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr, | |
| (2) den Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge, | |
| (3) den Sätzen für Verbrauchsmittel. | |
| 4. | Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Kosten, so sind auch diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen unter anderem durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr Dürrhennersdorf vorgehalten werden. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet. |
| 5. | Kostenersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. Die Durchführung von Brandsicherheitswachen mit dem dafür festgelegten Personal- und Materialeinsatz gilt dabei als Einsatz. |
| 6. | Für Aufwendungen oder erstattete Kosten, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden, Hilfe leistenden Einrichtungen/Organisationen, Werksfeuerwehren oder zur Hilfeleistung herangezogener Dritter entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe, wie sie entstanden sind, verlangt. |
| 7. | Soweit Leistungen der Feuerwehr umsatzsteuerpflichtig sind, wird diese gesondert berechnet und ausgewiesen. Die Kostensätze des Kosten- und Gebührenverzeichnisses (Anlage) der Gemeinde enthalten keine Umsatzsteuer. |
| 1. | Kostenschuldner sind die jeweiligen Verpflichteten laut § 3 oder § 4 dieser Satzung bzw. nach Gesetz. |
| 2. | Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. |
| 3. | Auf Antrag des Kosten-/Gebührenschuldners können die Kosten/Gebühren ermäßigt oder von der Erhebung der Kosten/Gebühren abgesehen werden, wenn die vollständige Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. |
| 1. | Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr. |
| 2. | Der Kostenersatz/die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides/Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit kein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt ist. |
| 1. | Zur Ermittlung und Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig: | |
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| a) | Name und Anschrift des Kostenschuldners, |
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| b) | Ggf. Kfz-Kennzeichen des Kostenschuldners/Verursachers. |
| 2. | Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt. | |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die die bisherige Kostensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dürrhennersdorf vom 25.01.2002 außer Kraft. |
Dürrhennersdorf, den 04.12.2024
gez. Herklotz | |
Bürgermeister | Siegel |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.
Soweit Leistungen der Feuerwehr umsatzsteuerpflichtig sind, wird diese gesondert berechnet und ausgewiesen. Die Kostensätze des Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr (KV-FW) der Gemeinde Dürrhennersdorf enthalten keine Umsatzsteuer.
1. Personalkosten
Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvorschriften der Feuerwehr, der Ausrückeordnung sowie den konkreten Anforderungen der zu erbringenden Leistung.
Insofern betragen die sonstigen Personalkosten für Einsatzkräfte, berechnet nach § 69 Abs.4 ff SächsBRKG: — 12 €/h
Entsteht dem Träger der Feuerwehr darüber hinaus ein Aufwand durch die Verpflichtung zur Erstattung von Verdienstausfall oder Fortzahlung von Arbeitsentgelt, so werden die tatsächlichen Kosten je Stunde gem. § 62 SächsBRKG i.V.m. § 14 SächsFwVO weiterberechnet.
2. Fahrzeugkosten
Die Fahrzeugkosten ergeben sich aus der Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Unterstützungsleistungen im Brand- und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen vom 19.06.2024.
3. Kosten für Verbrauchsmittel
Die Kosten für den Verbrauch von Verbrauchsmaterialien, wie Löschmitteln, Sauerstoff, Kohlensäure, Maskenfiltern, Alkalipatronen, Ölbindemittel usw. werden nach den jeweiligen Tagespreisen zuzüglich 10 % abgerechnet.
4. Kostensatz vorbeugender Brandschutz / Brandverhütungsschau
Personalkosten für Leistungen vor Ort oder Vor- und Nachbereitung — 36 €/h
Pauschale für die Hin- und Rückfahrzeiten — 65 €