Die Meldebehörde weist im nachfolgenden auf zu beantragende Datenübermittlungssperren hin:
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad, |
| 4. | Anschrift sowie |
| 5. | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | Doktorgrad und |
| 4. | derzeitige Anschriften. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-schaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) weitere Daten übermitteln.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Diesen Datenübermittlungen können Sie jederzeit widersprechen. Der Antrag auf Einrichtung von Datenübermittlungssperren ist auf dem Melde- und Passamt Neusalza-Spremberg und der Nebenstelle in Schönbach möglich. Der Antrag kann ebenfalls direkt online auf der Internetseite www.neusalza-spremberg.de unter Bürgerservice > Bürgerdienste Online gestellt werden.
Die Einrichtung von Datenübermittlungssperren gilt unbefristet bis auf Widerruf und ist gebührenfrei.
Neusalza-Spremberg, den 02.01.2026