Der Gemeinderat Dürrhennersdorf hat am 02.12.2025 die Neufassung der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Dürrhennersdorf beschlossen:
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dürrhennersdorf am 02.12.2025 beschlossen:
(
| 1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Dürrhennersdorf, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind: | |
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
| (2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang im Schaukasten vorgenommen. Der Schaukasten der Gemeinde Dürrhennersdorf befindet sich am folgenden Standort: | |
| 1. | Gemeindeamt der Gemeinde Dürrhennersdorf, 02708 Dürrhennersdorf, Hauptstraße 60. |
| Neben dem Aushang in den Schaukästen kann die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe auch gemäß § 2 vorgenommen werden. | |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Dürrhennersdorf erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach mit dem Titel „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft“.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
| (1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass | |
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus der Stadt Neusalza-Spremberg, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
(1) Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Dürrhennersdorf, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde (www.gemeinde-duerrhennerdorf.de) in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Dürrhennersdorf vom 17.10.2000 außer Kraft.
Dürrhennersdorf, den 02.12.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.