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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 11/2023
Stadt Neusalza-Spremberg
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S A T Z U N G zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neusalza-Spremberg

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg in der Sitzung am 21.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neusalza-Spremberg im Sinne der §§ 6 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Neusalza-Spremberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind:

1.

Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.

2.

Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Der Leistungsnehmer ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.

Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit dem Beginn eines Nachfolgeeinsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Zeitpunkt der Wiederherstellung der Einsatz-bereitschaft in der Feuerwache.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils, einer Anlage oder einer Fläche.

§ 3

Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird im Rahmen des § 69 Abs. 2 SächsBRKG i.V.m. § 17 SächsFwVO für folgende Leistungen der Feuerwehren der Stadt Neusalza-Spremberg im Hoheitsgebiet der Stadt Neusalza-Spremberg sowie im überörtlichen Gebiet verlangt:

a)

bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Leistungen,

b)

für Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden,

c)

wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

d)

aufgrund Auslösung eines Fehlalarmes einer automatischen Brandmeldeanlage,

e)

für Leistungen, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen entstehen,

f)

für Brandsicherheitswachen,

g)

bei erbrachten Leistungen im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

§ 4

Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, welche auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden, werden Kosten erhoben.

Für folgende Leistungen der Feuerwehren der Stadt Neusalza-Spremberg werden Kosten erhoben, wenn nicht in § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt wird:

-

Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen, und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen.

-

Die Durchführung und Mitwirkung an Räum-, Aufräum- und Sicherheitsarbeiten.

-

Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch.

-

Sonstige Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung ergibt.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung und Grundlage für die Erhebung von Gebühren.

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

1.

den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,

2.

den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,

3.

den Sätzen für Verbrauchsmittel und

4.

den Kosten für (Sonder-)müllentsorgung.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, insofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen durch Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungs-pflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde in Rechnung gestellt werden.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird verlangt:

(a)

in den Fällen des § 3 Buchstaben a), d) und e) vom Verursacher, bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,

(b)

in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges, bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage,

(c)

in den Fällen des § 3 Buchstaben f) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger und

(d) in den Fällen des § 3 Buchstaben g) vom Hilfeanfordernden.

(2) Gebühren von Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Abs. 3 SächsBRKG verlangt von:

(a)

demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann.

(b)

dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt.

(c)

demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenerstattung bzw. Gebührenzahlung entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.

§ 8

Befugnis zur Datenverarbeitung und -verwaltung

(1) Zur Ermittlung und Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:

a)

Name und Anschrift des Kostenschuldners,

b)

Ggf. Kfz-Kennzeichen der Kostenschuldnerin/des Kostenschuldners.

(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.

(3) Bei Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die die bisherige Kostensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Neusalza-Spremberg vom 19.11.1992 außer Kraft.

Neusalza-Spremberg, den 22.09.2023

Bürgermeister

Anlage zur Satzung vom 21.09.2023 -

(Kostenverzeichnis für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Neusalza-Spremberg zur Regelung des Kostenersatzes)

1. Personalkosten

Personalkosten werden nach den konkret geleisteten Einsatzstunden berechnet. Der Zeitraum des Einsatzes beginnt mit Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der erste Einsatz mit Beginn des weiteren Einsatzes.

Der Aufwandsersatz für den Einsatz von ehrenamtlichem Personal beträgt je Stunde für alle eingesetzten Kameradinnen und Kameraden:

1.

für alle Einsatzkräfte

45,00 €/h

2.

für Brand- und Sicherheitswachen sowie Brandschauen

35,00 €/h

Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze.

Entsteht dem Träger der Feuerwehr darüber hinaus ein Aufwand durch die Verpflichtung zur Erstattung von Verdienstausfall oder Fortzahlung von Arbeitsentgelt, so werden die tatsächlichen Kosten je Stunde gem. § 62 SächsBRKG i.V.m. §14 SächsFwVO weiterberechnet.

2. Fahrzeugkosten

Die Verrechnungssätze setzen sich aus den Fixkosten und den Betriebskosten zusammen. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze. Für Fahrzeuge gelten folgende Stundenverrechnungssätze:

Mannschaftstransportwagen (MTW)

350,00 €/h

Löschgruppenfahrzeug (LF) 16/12

450,00 €/h

Löschgruppenfahrzeug (LF) 8/6

450,00 €/h