Bäche auf Privatgrundstücken – Ihre Rechte und Pflichten als Anlieger
Viele Bäche und kleinere Gewässer durchziehen unsere Gemeinden – teils sichtbar, teils unscheinbar – und oft verlaufen sie dabei auch über private Grundstücke. Für Grundstückseigentümer/innen stellen sich dabei oft die Fragen: Was darf ich am Bach tun? Was ist verboten? Was muss ich tun? Wer ist wofür zuständig?
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchten wir die Amtsblätter nutzen, um regelmäßig über die Bedeutung unserer Gewässer sowie auch über die wichtigsten Rechte und Pflichten im Umgang mit Gewässern zu informieren. Ziel ist es, rechtliche Klarheit zu schaffen, Konflikte zu vermeiden, unsere heimischen Bäche zu schützen und das Miteinander zwischen Bürgern, Gemeinde und Behörde zu stärken.
Wer ist eigentlich zuständig am Bach?
Vielleicht haben Sie sich auch schon mal gefragt, wer sich eigentlich um die Gewässer im Ort kümmert. Wer ist eigentlich zuständig?
Geregelt wird das in den Wassergesetzen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Gewässer sind ein öffentliches Gut und unterliegen somit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch wenn sie über private Flächen verlaufen. Und wer ist laut diesen Gesetzen jetzt zuständig für die Unterhaltung der Gewässer? Das ist entweder die Gemeinde, oder die Landestalsperrenverwaltung (LTV). Die Gemeinden betreuen die Gewässer 2. Ordnung (kleinere Gewässer), während die LTV für Gewässer 1. Ordnung (größere Gewässer) verantwortlich ist. Welche genau das sind, steht im „Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“ (Anlage 3 des SächsWG). Künstlich angelegte Gewässer, wie Mühlgräben oder Teiche, sind von demjenigen, der diese angelegt hat bzw. dem Rechtsnachfolger, zu unterhalten.
| Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit gemeint? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet … | |
| • | das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten |
| • | den gewässerbegleitenden Gehölzbestand in der Böschung zu pflegen und durch standortgerechte Pflanzungen zu entwickeln |
| • | den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern |
| • | und die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erhalten und zu verbessern. |
Die Gewässerunterhaltung ist dabei auf das wasserwirtschaftlich erforderliche Maß zu beschränken. Wichtig für Anlieger ist es zu wissen, dass nach Sächsischem Wassergesetz kein Rechtsanspruch eines Dritten auf Gewässerunterhaltung besteht. Das heißt, die Gemeinden und die LTV entscheiden an erster Stelle wann, wo und in welchem Maß Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer wasserwirtschaftlich notwendig sind und durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich in erster Linie auf das Gewässerbett und die Ufer. Das wirft natürlich die Frage auf, wo das Ufer beginnt und endet. Auch das verrät uns das Sächsische Wassergesetz. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach- oder Flussbett und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Uferlinie genutzt.
An das Ufer grenzt der Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr vordergründig zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung an erster Stelle beim Flächeneigentümer. Ausnahmen sind Ufermauern, für die unterschiedliche Zuständigkeiten gelten können, über die Zuständigkeit dafür ist oftmals im Einzelfall zu entscheiden. Der Gewässerrandstreifen ist jedoch ein besonders geschützter Bereich, für den wasserrechtliche Vorschriften gelten.
Weitere Informationen können Sie im Internet erhalten unter: https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html
Was bedeutet das nun also für Anlieger? Sie können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es etwa nötig sein, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das Gewässer zu erreichen. Anlieger müssen dies dulden. Jedoch muss der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen. Maßnahmen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gewässer haben (z.B. Errichtungen von Ufermauern, Brücken, in Ausnahmefällen Bauten im Gewässerrandstreifen), brauchen vorher außerdem eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde (uWB). Auch die Verkehrssicherungspflicht z.B. für Gehölze liegt vollends beim Flächeneigentümer.
Jetzt wissen Sie Bescheid, wer sich um das Gewässer im Ort kümmert, welche Aufgaben damit verbunden sind und wie Anlieger betroffen sein können.
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Görlitz