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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 12/2024
Stadt Neusalza-Spremberg
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg hat am 24.10.2024 folgende 1. Änderung der Elternbeitragssatzung der Stadt Neusalza-Spremberg vom 24.06.2010 beschlossen:

Die Anlage – Monatliche Elternbeiträge und weitere Entgelte – zu § 4 Abs. 7 der Elternbeitragssatzung der Stadt Neusalza-Spremberg wird ab 01.01.2025 entsprechend der Anlage 4 zu dieser Beschlussvorlage neu gefasst.

Die Änderung tritt ab 01.01.2025 in Kraft.

Anlage 4 - Änderung Elternbeitragssatzung ab 01.01.2025

Anlage – Monatliche Elternbeiträge und weitere Entgelte ab 01.01.2025

Kinderkrippe 11 Stunden täglich

Kinderkrippe 10 Stunden täglich

Kinderkrippe 9 Stunden täglich

Kinderkrippe 7,5 Stunden täglich

Kinderkrippe 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden

Kinderkrippe 4,5 Stunden täglich

Kindergarten 11 Stunden

Kindergarten 10 Stunden

Kindergarten 9 Stunden täglich

Kindergarten 7,5 Stunden täglich

Kindergarten 6 Stunden täglich bzw. 30 Stunden

Kindergarten 4,5 Stunden täglich

Frühhort

Nachmittagshort

Früh- und Nachmittagshort

Tagessatz für Mehrbetreuung für bereits angemeldete Kinder im Hort

bei einem Betreuungsvertrag für Frühhort

bei einem Betreuungsvertrag für Nachmittagshort

bei einem Betreuungsvertrag für Früh- und Nachmittagshort

Alle weiteren Entgelte (u.a. Getränkegeld, Portfolio) werden über den Betreuungsvertrag geregelt.

Neusalza-Spremberg, den 28.10.2024

Lehmann
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.

Lehmann, Bürgermeister