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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und Informationen für die Mitgliedsgemeinden der Ve
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Bekanntmachung der Wahlen

zum Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg sowie

zum Gemeinderat der Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach

I. Allgemeines

Die Wahlen zum Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg sowie zum Gemeinderat der Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach finden am 09. Juni 2024 statt.

Zu wählen sind:

16 Stadträte in Neusalza-Spremberg

10 Gemeinderäte in Dürrhennersdorf

12 Gemeinderäte in Schönbach

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Parteien und Wählervereinigungen sind aufgerufen, Wahlvorschläge einzureichen.

Die Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates und des Gemeinderates können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 04.04.2024, 18.00 Uhr, beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der jeweiligen Gemeinde schriftlich eingereicht werden.

Das gemeinsame Büro der Vorsitzenden der Gemeindewahlausschüsse befindet sich in der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Zimmer 1.04, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17 und ist zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung sowie am 04.04.2024 bis 18.00 Uhr erreichbar.

Jede Partei und jede Wählervereinigung kann zu jeder Wahl einen Wahlvorschlag einreichen.

Jeder Wahlvorschlag zum Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg darf höchstens 24 Wahlbewerber enthalten.

Jeder Wahlvorschlag zum Gemeinderat der Gemeinde Dürrhennersdorf darf höchstens 15 Wahlbewerber enthalten.

Jeder Wahlvorschlag zum Gemeinderat der Gemeinde Schönbach darf höchstens 18 Wahlbewerber enthalten.

III. Hinweise zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der beizufügenden Unterlagen

Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus §§ 6, 6a, 6b, 6c, 6d, 6e, 7, 33, 35a und 36 KomWG sowie § 16 KomWO.

Den Wahlvorschlägen sind die nach § 16 KomWO geforderten Unterlagen beizufügen.

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen.

Wählbar sind Bürger der Stadt, der Gemeinde sowie ausländische Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem jeweiligen Wahlgebiet mit Hauptwohnung gemeldet sind.

IV. Hinweise zu erforderlichen Unterstützungsunterschriften

Die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften sind in §§ 6, 6b, 35a und 65 KomWG sowie im § 17 KomWO enthalten.

Für die Stadt- bzw. Gemeinderatswahlen benötigt jeder Wahlvorschlag einer Partei, die nicht im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl nicht im Stadtrat bzw. Gemeinderat vertreten war, einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften; dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er nicht von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die zum Zeitpunkt der Einreichung dem Stadtrat/Gemeinderat angehören, unterschrieben ist.

Jeder Wahlvorschlag zur Stadtratswahl in Neusalza-Spremberg muss mit 40 und jeder Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl in den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach mit 20 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Stadt Neusalza-Spremberg bzw. jeweiligen Gemeinde, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlberechtigten haben ihre Unterschrift im gemeinsamen Büro der Vorsitzenden der Gemeindewahlausschüsse in der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Zimmer 1.04, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, zu leisten. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten.

Die Unterstützungsunterschriften für die Stadtratswahl und die Gemeinderatswahlen werden vom Tag nach der Bekanntmachung der Wahl während der allgemeinen Dienststunden und am 04.04.2024 bis 18.00 Uhr entgegengenommen.

V. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

Neusalza-Spremberg, 01.02.2024

Dürrhennersdorf, 01.02.2024

Schönbach, 01.02.2024

Lehmann

Herklotz

Petruttis

Bürgermeister

Bürgermeister

Bürgermeister

Stadt Neusalza-Spremberg

Gemeinde Dürrhennersdorf

Gemeinde Schönbach