Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Haushaltssatzung der Gemeinde Schönbach für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 30.11.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf — 1.844.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf — 1.996.800 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf — -152.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf — 10.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf — 4.000 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf — 6.000 Euro |
| - | Gesamtergebnis auf — -146.400 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf — 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf — 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 146.400 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 0 Euro |
| - veranschlagtes Gesamtergebnis auf — 0 Euro | |
| im Finanzhaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 1.646.200 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 1.602.900 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 43.300 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.242.300 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.502.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -259.700 Euro |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -216.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 140.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -140.000 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf — -356.400 Euro |
festgesetzt.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden
darf, wird auf — 1.200.000 Euro
festgesetzt.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 450 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 390 Prozent |
Auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 entsprechend § 88b Sächsische Gemeindeordnung wird verzichtet.
Schönbach, den 07.02.2023
Das Landratsamt Görlitz, als Rechtsaufsichtsbehörde, hat am 06.02.2023 zur Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Schönbach, Beschluss Nr. 100/11/2022 vom 30.11.2022 folgenden Bescheid erlassen:
1. Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag an Kassenkrediten für das Jahr 2023 in Höhe von 1.200.000 € wird über den genehmigungsfreien Betrag in Höhe von 320.580 € genehmigt.
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1 ergeht unter der Auflage, dass die Inanspruchnahme des Kassenkredites, soweit sie den genehmigungsfreien Betrag übersteigt, zweckgebunden zur Finanzierung der geplanten Baumaßnahme „Neubau Radweg“ einzusetzen ist.
3. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Hinweis:
Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan 2023 zur Einsichtnahme im Zimmer EG/14 der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg, vom 02.03.2023 bis 10.03.2023 zu den Dienstzeiten aus.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs. GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.