Die Wahlen zum Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg sowie zum Gemeinderat der Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach finden am 09. Juni 2024 statt.
| Zu wählen sind: | 16 Stadträte in Neusalza-Spremberg |
| 10 Gemeinderäte in Dürrhennersdorf |
| 12 Gemeinderäte in Schönbach |
Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter Punkt I. bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:
| Wahl | Wahlgebiet | Anzahl zugehöriger Wahlkreise | Abgrenzung des Wahlgebietes/Wahlkreises |
| Stadtratswahl | Neusalza-Spremberg | 1 | Stadtgebiet mit Ortsteil Friedersdorf |
| Gemeinderatswahl | Dürrhennersdorf | 1 | Gemeindegebiet |
| Gemeinderatswahl | Schönbach | 1 | Gemeindegebiet |
Die Wahlvorschläge zur Wahl des Stadtrates und des Gemeinderates können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 04.04.2024, 18.00 Uhr, beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der jeweiligen Gemeinde schriftlich (die elektronische Form ist ausgeschlossen) eingereicht werden.
Das gemeinsame Büro der Vorsitzenden der Gemeindewahlausschüsse befindet sich in der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Zimmer 1.04, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17 und ist zu den allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung sowie am 04.04.2024 bis 18.00 Uhr erreichbar.
Jeder Wahlvorschlag zum Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg darf höchstens 24 Wahlbewerber enthalten.
Jeder Wahlvorschlag zum Gemeinderat der Gemeinde Dürrhennersdorf darf höchstens 15 Wahlbewerber enthalten.
Jeder Wahlvorschlag zum Gemeinderat der Gemeinde Schönbach darf höchstens 18 Wahlbewerber enthalten.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kom-munalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsi-schen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen.
| Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen: | |
| • | Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist, |
| • | Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber, |
| • | Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt, |
| • | im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen, |
| • | beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, |
| • | beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht, |
| • | bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG. |
Wählbar in den Gemeinderat/Stadtrat sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde/Stadt, sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde/Stadt ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt wohnt.
| Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in | |
| • | einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder |
| • | einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung) |
| hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. | |
Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Ein-berufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stell-vertreterin bzw. seines Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind – während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – im gemeinsamen Büro der Vorsitzenden der Gemeindewahlausschüsse in der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Zimmer 1.04, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17 erhältlich.
Die Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften sind in §§ 6, 6b, 35a und 65 KomWG sowie im § 17 KomWO enthalten.
Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der im nächsten Absatz angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
Jeder Wahlvorschlag zur Stadtratswahl in Neusalza-Spremberg muss mit 40 und jeder Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl in den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach mit 20 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Stadt Neusalza-Spremberg bzw. jeweiligen Gemeinde, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein.
Die Wahlberechtigten haben ihre Unterschrift im gemeinsamen Büro der Vorsitzenden der Gemeinde-wahlausschüsse in der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Zimmer 1.04, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, zu leisten. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen
wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 28.03.2024 schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Die Unterstützungsunterschriften für die Stadtratswahl und die Gemeinderatswahlen werden vom Tag nach der Bekanntmachung der Wahl während der allgemeinen Dienststunden und am 04.04.2024 bis 18.00 Uhr entgegengenommen.
| Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags | |
| a) | im Sächsischen Landtag vertreten ist oder |
| b) | seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder |
| c) | bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, |
bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat/Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/Gemeinderat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter
http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Die unter Punkt I. benannten Wahlen werden gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.
| Neusalza-Spremberg, 01.03.2024 | Dürrhennersdorf, 01.03.2024 | Schönbach, 01.03.2024 |
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Lehmann | Herklotz | Petruttis |
Bürgermeister | Bürgermeister | Bürgermeister |
Stadt Neusalza-Spremberg | Gemeinde Dürrhennersdorf | Gemeinde Schönbach |