Gemäß § 27 Abs. 2 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nur so angelegt oder unterhalten werden, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Um Beeinträchtigungen der Fußgänger, PKW und LKW (u. a. Winterdienstfahrzeuge) zu vermeiden, bitten wir, die Freihaltung des Lichtraumprofils der Gehwege, Straßen und Kreuzungsbereiche sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere das Zurückschneiden von Hecken und Gehölzen im straßennahen Bereich.
Für Bäume an öffentlichen Straßen und Bahnlinien besteht für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen die entsprechenden Waldbereiche also regelmäßig auf ihre Standsicherheit, Stabilität gegen Windwurf und Windbruch sowie mögliche Risiken durch abbrechende Totäste überprüfen.