Die Stadt Neusalza-Spremberg sucht verantwortungsbewusste und interessierte Einwohner für die bevorstehende Wahl durch den Stadtrat Neusalza-Spremberg als
für den Bereich des Schiedsstellenbezirkes Neusalza-Spremberg
im Ehrenamt.
Der Schiedsstellenbezirk umfasst die Gemeinden Oppach und Beiersdorf, Schönbach und Dürrhennersdorf sowie die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem OT Friedersdorf. Die Friedensrichterin/der Friedensrichter wird für die Dauer von fünf Jahren vom Stadtrat gewählt.
Aufgaben der Friedensrichterin oder des Friedensrichters sind außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten (vermögens- und strafrechtlicher Art) zu schlichten und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich herbeizuführen. Die Aufgabenpalette der Friedensrichterin/des Friedensrichters ist vielfältig und umfasst beispielsweise Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ärger mit dem Vermieter aber auch Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder Beleidigung und Sachbeschädigung.
Anforderungen:
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
| 1. | als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; |
| 2. | die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt; |
| 3. | das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist. |
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; |
| 2. | nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; |
| 3. | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder |
| 4. | für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. |
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. 2Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
(1) Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(3) Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.
Interessierte Personen können sich bitte bis zum 30.04.2025 in der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, im Zimmer 1.03 bei Frau Geppert, Tel.: 035872 / 36116, E-Mail: geppert@neusalza-spremberg.de
für das Amt des Friedensrichters/der Friedensrichterin bewerben.
Die Wahl soll in der öffentlichen Ratssitzung am 22.05.2025 erfolgen.
Neusalza-Spremberg, 10. März 2025