Der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg hat am 27.02.2025 folgende 1. Änderung der Betreuungssatzung der Stadt Neusalza-Spremberg vom 24.06.2010 beschlossen:
Im § 3 Abs. 1 Satz 1 wird im Bereich Kinderkrippen und Kindergärten innerhalb der Öffnungszeiten folgende Betreuungszeit
• bis zu 7,5 Stunden
gestrichen.
Die Änderung tritt ab 01.08.2025 in Kraft.
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Neusalza-Spremberg, den 28.02.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.