Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), hat der Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg am 19.02.2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Organe der Gemeinde sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der | |
| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 50.000 Euro, |
| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 50.000 Euro netto, |
| c) | Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 50.000 Euro netto einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen, |
| 2. | die Entscheidung über den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung bei einer Überschreitung der ursprünglichen Auftragssumme bis zu 50.000 Euro, | |
| 3. | die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
| 4. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 5. | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 12.500 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, | |
| 6. | die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten mit Ausnahme der Amtsleiter, von Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen sowie die Festsetzung von Vergütungen, auf die kein Anspruch eines Tarifvertrags besteht. | |
| 7. | die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien, | |
| 8. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall, | |
| 9. | die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro, | |
| 10. | den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, | |
| 11. | die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 2.500 Euro im Einzelfall, | |
| 12. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 Euro im Einzelfall, | |
| 13. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 2.500 Euro im Einzelfall, | |
| 14. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigen, | |
| 15. | die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, | |
| 16. | die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen, | |
| 17. | Anträge auf die Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen, | |
| 18. | die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung), | |
| 19. | Entscheidungen über die Führung von Rechtsstreitigkeiten einschließlich etwaiger Vorverfahren, | |
| 20. | die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro. | |
(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.
Der Stadtrat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Neusalza-Spremberg in der Fassung vom 20.09.2018 außer Kraft.
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Neusalza-Spremberg, den 20.02.2026