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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 4/2026
Stadt Neusalza-Spremberg
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Entschädigungssatzung

Satzung

über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(Entschädigungssatzung)

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl., S. 62), zuletzt geändert Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) hat der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg in seiner Sitzung am 19.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anspruch auf Entschädigung

(1) Ehrenamtlich Tätige im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

1.

Stadträte

2.

stellvertretende Bürgermeister

3. 

berufene Wahlhelfer

4.

ehrenamtlicher Wanderwegewart

5.

Übungsleiter im Bereich der Ganztagsangebote

6.

sonstige in kommunalen Angelegenheiten tätige und vom Bürgermeister berufene Bürger

(2) Die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit obliegt nach § 17 Absatz 2 SächsGemO dem Stadtrat. Diese Aufgabe wird dem Bürgermeister in Zuständigkeit übertragen.

(3) Sie haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach Maßnahme dieser Satzung in Verbindung mit § 21 SächsGemO.

§ 2

Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich tätige Bürger erhalten den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 4 Stunden ⇔ 25,00 €,

von mehr als 4 bis zu 8 Stunden ⇔ 30,00 €,

von mehr als 8 Stunden (Tageshöchstsatz) ⇔ 35,00 €.

(3) Für Wahlen erhalten ehrenamtlich tätige Bürger folgende Entschädigung:

Vorsitzender Gemeindewahlausschuss ⇔ 45,00 €

Wahlvorsteher ⇔ 45,00 €

stellv. Vorsitzender Gemeindewahlausschuss ⇔ 35,00 €

stellv. Wahlvorsteher ⇔ 35,00 €

Beisitzer ⇔ 35,00 €

§ 2

Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleibt unberührt. Besichtigungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit anfallen und die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 2 Abs. 2 nicht übersteigen.

§ 4

Aufwandsentschädigung

(1) Stadträte und Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrats erhalten für die Ausübung ihres Amtes anstelle einer Entschädigung nach § 2 dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung.

Diese wird gezahlt als Sitzungsgeld

-

je Stadtratssitzung in Höhe von

40,00 €

Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

(2) Den Stadträten und den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Ausschüsse wird bei Anwesenheit ein Sitzungsgeld für Ausschusssitzungen in Höhe von 25,00 € gezahlt.

(3) Voraussetzung für den Anspruch auf das jeweilige Sitzungsgeld ist, dass durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten zu den Sitzungen geladen und an der jeweiligen Sitzung laut Sitzungsprotokoll teilgenommen wurde.

(4) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten jeweils zusätzlich zum in Absatz 1 genannten Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €.

(5) Für eine länger andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 1 und der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 4 eine Entschädigung nach § 2 dieser Satzung.

(6) Der vom Bürgermeister berufene Wanderwegewart der Stadt Neusalza-Spremberg erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.

(7) Die Festlegung zur Höhe der Entschädigung als Übungsleiter im Rahmen der Ganztagsangebote wird auf dem Bürgermeister übertragen.

(8) Das Sitzungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 4 bis 6 werden jährlich zum 31.12. gezahlt.

(9) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

§ 5

Reisekostenersatz

Bei Verrichtungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 2 Absatz 2 oder § 4 einen Reisekostenersatz für die entstandenen notwendigen Auslagen für Fahrtkosten, Wegstreckenentschädigung und Übernachtungskosten. Die Erstattung ist entsprechend §§ 5, 6 und 9 des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung begrenzt.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Neusalza-Spremberg in der Fassung vom 19.05.2022 außer Kraft.

Neusalza-Spremberg, den 20.02.2026

 

 

 

Lehmann 
Bürgermeister