Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 07.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 1.340.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 1.468.900 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -128.500 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 10.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 4.000 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 6.000 Euro |
| - | Gesamtergebnis auf | -122.500 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 81.300 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -41.200 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.240.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.267.800 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -27.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 160.600 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 290.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -129.400 Euro |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -156.800 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -156.800 Euro |
| festgesetzt. | ||
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 253.500 Euro |
| festgesetzt. | |
§ 5
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | |
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 315 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 425 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 390 Prozent |
§ 6
Auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 entsprechend § 88b Sächsische Gemeindeordnung wird verzichtet.
Dürrhennersdorf, den 17.04.2023
Das Landratsamt Görlitz, als Rechtsaufsichtsbehörde, hat am 12.04.2023 zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Dürrhennersdorf; Beschluss Nr. 03/2023 vom 07.03.2023 folgenden Bescheid erlassen:
| 1. | Die Haushaltssatzung der Gemeinde Dürrhennersdorf für das Haushaltsjahr 2023 enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. |
| 2. | Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. |
Hinweis:
Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan 2023 zur Einsichtnahme im Zimmer EG/14 der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg, vom 03.05.2023 bis 12.05.2023 zu den Dienstzeiten aus.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs. GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.