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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 6/2024
Stadt Neusalza-Spremberg
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Wahlbekanntmachung

der Stadt Neusalza-Spremberg und der Ortschaft Friedersdorf

1. Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden die

Wahl zum Europäischen Parlament, Kreistagswahl und Stadtratswahl

gleichzeitig – und in denselben Wahlräumen – statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Neusalza-Spremberg bildet zwei Wahlbezirke:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 28. April bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.

Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.

Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Melde- und Passamt, Kirchstraße 17, Zimmer 1.04 aus.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Der Stimmzettel für die Wahl des Europäischen Parlaments ist von weißer Farbe.

Der Stimmzettel für die Kreistagswahl ist von hellgrüner Farbe.

Der Stimmzettel für die Stadtratswahl ist von gelber Farbe.

3.1 Bei der Wahl zum Europäischen Parlament:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort,

b)

jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge,

c)

rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.2. Bei der Wahl zum Kreistag und Stadtrat:

Jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge,

b)

die Familiennamen, Vornamen sowie Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge. Bei der Kreistagswahl sind ferner die Postleitzahl und der Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift angegeben.

c)

rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten drei Kreise für die Kennzeichnung.

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).

Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

4. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis – bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern den gültigen Identitätsausweis – oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die sie oder er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung sind, ihre Stimme alleine abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Wahlhandlung sowie anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).

5. Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl

Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden.

5.1 Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,

-

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises Görlitz

oder

-

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

-

einen amtlichen Wahlschein,

-

einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl und

-

einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen

-

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets/Wahlkreises oder

-

durch Briefwahl

teilnehmen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

-

einen amtlichen Wahlschein

-

die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel

-

einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen orangefarbenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Adresse aufgedruckt ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

6. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 17.00 Uhr im Rathaus Neusalza-Spremberg, Ratssaal Zimmer 20.20, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg zusammen.

Neusalza-Spremberg, 01.06.2024

Lehmann
Bürgermeister
Stadt Neusalza-Spremberg