Der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg hat am 24.04.2025 folgende Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wald- und Erlebnisbad Neusalza-Spremberg beschlossen.
Anlage 1 – Entgelte für Bereich Bad
| Erwachsene und Jugendliche — 6,00 € | |
| - | ab Vollendung des 16. Lebensjahres |
| Ermäßigungen — 4,00 € | |
| - | Schüler und Studenten |
| - | Schwerbeschädigte |
| — | |
| Kinder und Jugendliche — 3,00 € | |
| - | bis Vollendung des 16. Lebensjahres |
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Kinder bis zu einer Größe von ≤ 1,00 m — frei
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Ermäßigung für Kinder- und Jugendgruppen ab 8 Personen
Betreuer — 3,00 €
Kinder/Jugendliche — 1,50 €
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Kurzzeittarif 2 Stunden
Erwachsene — 3,50 €
Ermäßigungen (siehe oben) — 2,50 €
Kinder und Jugendliche — 2,00 €
Für den Kurzzeittarif ist eine Tageskarte zum vollen Preis zu erwerben, sowie Name und Eintrittszeit zu dokumentieren. Bei Verlassen des Bades erfolgt die Erstattung, wenn der Aufenthalt von 2 Stunden nicht überschritten wurde.
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10er Mehrfachkarte
Erwachsene 45,00 €
Ermäßigungen (siehe oben) — 28,00 €
Kinder und Jugendliche — 25,00 €
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Jahres-/Saisonkarten
Erwachsene — 110,00 €
Ermäßigungen (siehe oben) — 90,00 €
Kinder und Jugendliche — 55,00 €
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Familienkarte*
Familienkarte — 16,00 €
Kurzzeittarif Familienkarte — 12,00 €
*ab 4 Kinder ist der Nachweis der Familienzugehörigkeit zu erbringen
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Ausleihe
Sonnenschirme — 5,00 €/Tag
Liegen — 7,00 €/Tag
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Inkrafttreten
Die Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wald- und Erlebnisbad - Anlage 1 - Entgelte für Bereich Bad tritt ab 01.05.2025 in Kraft.
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Neusalza-Spremberg, den 25.04.2025
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Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.