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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 6/2025
Stadt Neusalza-Spremberg
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Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg hat am 24.04.2025 folgende Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wald- und Erlebnisbad Neusalza-Spremberg beschlossen.

Anlage 1 – Entgelte für Bereich Bad

Erwachsene und Jugendliche  —  6,00 €

-

ab Vollendung des 16. Lebensjahres

Ermäßigungen  —  4,00 €

-

Schüler und Studenten

-

Schwerbeschädigte

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Kinder und Jugendliche  —  3,00 €

-

bis Vollendung des 16. Lebensjahres

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Kinder bis zu einer Größe von ≤ 1,00 m  —  frei

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Ermäßigung für Kinder- und Jugendgruppen ab 8 Personen

Betreuer  —  3,00 €

Kinder/Jugendliche  —  1,50 €

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Kurzzeittarif 2 Stunden

Erwachsene  —  3,50 €

Ermäßigungen (siehe oben)  —  2,50 €

Kinder und Jugendliche  —  2,00 €

Für den Kurzzeittarif ist eine Tageskarte zum vollen Preis zu erwerben, sowie Name und Eintrittszeit zu dokumentieren. Bei Verlassen des Bades erfolgt die Erstattung, wenn der Aufenthalt von 2 Stunden nicht überschritten wurde.

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10er Mehrfachkarte

Erwachsene 45,00 €

Ermäßigungen (siehe oben)  —  28,00 €

Kinder und Jugendliche  —  25,00 €

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Jahres-/Saisonkarten

Erwachsene  —  110,00 €

Ermäßigungen (siehe oben)  —  90,00 €

Kinder und Jugendliche  —  55,00 €

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Familienkarte*

Familienkarte  —  16,00 €

Kurzzeittarif Familienkarte  —  12,00 €

*ab 4 Kinder ist der Nachweis der Familienzugehörigkeit zu erbringen

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Ausleihe

Sonnenschirme  —  5,00 €/Tag

Liegen  —  7,00 €/Tag

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Inkrafttreten

Die Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Wald- und Erlebnisbad - Anlage 1 - Entgelte für Bereich Bad tritt ab 01.05.2025 in Kraft.

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Neusalza-Spremberg, den 25.04.2025

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Matthias Lehmann
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.

Lehmann, Bürgermeister