Öffentliche Bekanntmachung
Der Stadtrat zu Neusalza-Spremberg hat am 27.03.2025 in seiner Sitzung beschlossen ein Verfahren zur Entwidmung eines Teilabschnittes des hinteren Dorfweges im Ortsteil Friedersdorf / Gemarkung Niederfriedersdorf durchzuführen.
Dies betrifft den Abschnitt von der Schulstraße bis zur Einmündung Dorfstraße. (siehe Lageplan)
Gemäß Sächsischem Straßengesetz soll eine Straße / Weg entwidmet werden, wenn Sie keine öffentliche Verkehrsbedeutung mehr hat, oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohl vorliegen.
Es besteht kein allgemeines Verkehrsbedürfnis und damit öffentliches Interesse mehr, den Weg weiterhin dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen.
Er hat keine Verkehrsbedeutung mehr.
Die Absicht der Entwidmung wird hiermit gemäß §8 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz öffentlich bekannt gemacht. Sie wird parallel im Internet unter https://www.neusalza-spremberg.de/buergerservice/satzungen-und-verordnungen/ veröffentlicht.
Ein Lageplan des zur Einziehung (Entwidmung) vorgesehenen Wegeabschnittes zwischen der Schulstraße und der Dorfstraße liegt in der Zeit vom 10.06.2025 bis zum 09.09.2025 während der Dienstzeiten des Bauamtes am Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr bei der Stadt Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg (Zimmer 1.02) aus.
Einwände gegen die beabsichtigte Entwidmung des Weges können bei der Stadt Neusalza-Spremberg innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden.
—
Neusalza-Spremberg, den 28.02.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.
Anlage: Lageplan zur Entwidmung