Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S 285), und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Neusalza-Spremberg am 18.06.2026 beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Neusalza-Spremberg, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
(2) Soweit durch Rechtsvorschriften die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang in den Schaukästen der Stadt Neusalza-Spremberg vorgenommen. Die Schaukästen der Stadt Neusalza-Spremberg befinden sich an folgenden Standorten:
| Stadt Neusalza-Spremberg: | |
| Ø | Rathaus der Stadt Neusalza-Spremberg, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, |
| Ortsteil Friedersdorf: | |
| Ø | Informationszentrum Friedersdorf, 02742 Neusalza-Spremberg, Hauptstraße 28, OT Friedersdorf. |
Neben dem Aushang in den Schaukästen kann die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe auch gemäß § 2 vorgenommen werden.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Neusalza-Spremberg erfolgen, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, durch Abdruck im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft mit dem Titel „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach“.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(3) Soweit bundes- oder landesrechtliche Vorschriften eine zusätzliche Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Neusalza-Spremberg www.neusalza-spremberg.de unter der Rubrik https://www.neusalza-spremberg.de/aktuelles/aktuelles/.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus der Stadt Neusalza-Spremberg, 02742 Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
(1) Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Neusalza-Spremberg, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach kann zusätzlich auf der Internetseite der Stadt [www.neusalza-spremberg.de] in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.
(3) Das papiergebundene Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg mit dem Ortsteil Friedersdorf sowie den Gemeinden Dürrhennersdorf und Schönbach stellt die authentische Form dar.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Neusalza-Spremberg vom 17.01.2008 außer Kraft.
Neusalza-Spremberg, den 19.06.2026