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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft für die Stadt Neusalza-Spremberg
Ausgabe 8/2023
Stadt Neusalza-Spremberg
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Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung

Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Neusalza-Spremberg für die Jahre 2023 und 2024

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Haushaltssatzung der Stadt Neusalza-Spremberg

für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 25.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

-

Gesamtergebnis auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird

auf

288.400 Euro (2023)

und

229.200 Euro (2024)

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird

auf

3.500.000 Euro (2023)

und

0 Euro (2024)

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werde darf, wird

auf

1.230.000 EUR (2023)

und

1.260.000 EUR (2024)

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

(2023)

(2024)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

310 Prozent

310 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

425 Prozent

425 Prozent

Gewerbesteuer auf

400 Prozent

400 Prozent

§ 6

1. Allgemeine Umlage Standesamt - Ergebnishaushalt -

a) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs im Bereich des Standesamtes wird nach § 7 der Gemeinschaftsvereinbarung vom 27.03.2008 in Verbindung mit § 42 SächsKomZG für das

Haushaltsjahr 2023 auf

65.300 €

Haushaltsjahr 2024 auf

65.900 €

festgesetzt.

b) Für die Berechnung der Umlage Standesamt wird die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2022 8.608 Einwohner, davon

-

Dürrhennersdorf

925 Einwohner

-

Neusalza-Spremberg

3.194 Einwohner

-

Schönbach

1.073 Einwohner

-

Beiersdorf

1.112 Einwohner

-

Oppach

2.304 Einwohner

festgesetzt.

c) Die Umlage Standesamt je Einwohner wird auf

Haushaltsjahr 2023

7,59 €

Haushaltsjahr 2024

7,66 €

festgesetzt.

d) Die Umlagenhöhe absolut ohne Stadt Neusalza-Spremberg, als erfüllende Gemeinde, wird festgesetzt für:

Haushaltsjahr 2023

Haushaltsjahr 2024

-

Gemeinde Dürrhennersdorf

7.020,75 €

7.085,50 €

-

Gemeinde Schönbach

8.144,07 €

8.219,18 €

-

Gemeinde Beiersdorf

8.440,08 €

8.517,92 €

-

Gemeinde Oppach

17.487,36 €

17.648,64 €

Summe/Umlage:

41.092,26 €

41.471,24 €

2. Allgemeine Umlage Verwaltungsgemeinschaft (ohne Standesamt) - Ergebnishaushalt

a) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs der nach § 7 der Gemeinschaftsvereinbarung vom 27.03.2008 in Verbindung mit § 42 SächsKomZG wird für das

Haushaltsjahr 2023 auf

803.500 €

Haushaltsjahr 2024 auf

815.900 €

festgesetzt (davon entfallen 2023 auf Zentrale Verwaltung 728.300 €, Melde- und Passamt 60.200 € sowie Gewerbeangelegenheiten 15.000 € und 2024 auf Zentrale Verwaltung 739.800 €, Melde- und Passamt 60.900 € sowie Gewerbeangelegenheiten 15.200 €).

b) Für die Berechnung der Allgemeinen Umlage Verwaltungsgemeinschaft wird die Einwohnerzahl

nach dem Stand vom 30.06.2022 auf 5.192 Einwohner, davon

-

Dürrhennersdorf

925 Einwohner

-

Neusalza-Spremberg

3.194 Einwohner

-

Schönbach

1.073 Einwohner

festgesetzt.

c) Die Allgemeine Umlage Verwaltungsgemeinschaft je Einwohner wird auf

Haushaltsjahr 2023

154,76 €

Haushaltsjahr 2024

157,15 €

festgesetzt.

d) Die Umlagenhöhe absolut ohne Stadt Neusalza-Spremberg, als erfüllende Gemeinde, wird festgesetzt für:

-

Gemeinde Dürrhennersdorf

-

Gemeinde Schönbach

Summe/Umlage:

Finanzhaushalt

Für den Finanzhaushalt wird keine Umlage erhoben.

§ 7

Auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 entsprechend § 88b Sächsische Gemeindeordnung wird verzichtet.

Neusalza-Spremberg, den 11.07.2023

Lehmann
Bürgermeister

Das Landratsamt Görlitz, als Rechtsaufsichtsbehörde, hat am 10.07.2023 zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Stadt Neusalza-Spremberg, Beschluss Nr. 177/05/2023 vom 25.05.2023 folgenden Bescheid erlassen:

1.

a)

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 288.400 € wird genehmigt.

b)

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 229.200 € wird genehmigt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Hinweis:

Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan 2023 und 2024 zur Einsichtnahme im Zimmer EG/14 der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg, vom 04.08.2023 bis 11.08.2023 zu den Dienstzeiten aus.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.

Lehmann, Bürgermeister