Der Gemeinderat der Gemeinde Schönbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.06.2023 den Bebauungsplan „PV-Anlage Starke Möbel GmbH“ in der Fassung vom November 2022 als Satzung beschlossen.
Diese Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung zu den Sprechzeiten im Gemeindeamt Schönbach, Löbauer Straße 4, 02708 Schönbach,
jeweils dienstags von 14:00 – 18:00 Uhr und
im Bauamt der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg,
jeweils dienstags von 9:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 18:00 Uhr
und donnerstags von 9:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 17:00 Uhr
einsehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.