Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 22.05.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
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| (2025) | (2026) |
| im Ergebnishaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 7.189.600 Euro | 7.137.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 7.875.100 Euro | 7.842.900 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -685.500 Euro | -705.900 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | -3.000 Euro | -3.000 Euro |
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| - | Gesamtergebnis auf | -688.500 Euro | -708.900 Euro |
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| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 334.400 Euro | 319.500 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro | 0 Euro |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -354.100 Euro | -389.400 Euro |
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| im Finanzhaushalt mit dem | |||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 6.601.700 Euro | 6.464.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 6.601.300 Euro | 6.587.400 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 400 Euro | -123.400 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.109.600 Euro | 3.686.600 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.070.700 Euro | 3.956.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -961.100 Euro | -269.400 Euro |
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| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -960.700 Euro | -392.800 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 687.200 Euro | 206.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 63.500 Euro | 79.100 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 623.700 Euro | 127.300 Euro |
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| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -433.800 Euro | -265.500 Euro |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf — 687.200 Euro (2025)
— und 206.400 Euro (2026)
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werde darf, wird
auf — 1.320.000 EUR (2025)
— 4.400.000 EUR (2026)
festgesetzt.
Die Hebesätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| (2025) | (2026) |
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 310 Prozent | 310 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 425 Prozent | 425 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 400 Prozent | 400 Prozent |
1. Allgemeine Umlage Standesamt - Ergebnishaushalt -
a) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs im Bereich des Standesamtes wird nach § 7 der Gemeinschaftsvereinbarung vom 27.03.2008 in Verbindung mit § 42 SächsKomZG für das
Haushaltsjahr 2025 auf — 73.700 €
Haushaltsjahr 2026 auf — 75.500 €
festgesetzt.
b) Für die Berechnung der Umlage Standesamt wird die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2024 8.219 Einwohner, davon
| - Dürrhennersdorf | 842 Einwohner |
| - Neusalza-Spremberg | 3.115 Einwohner |
| - Schönbach | 1.024 Einwohner |
| - Beiersdorf | 1.034 Einwohner |
| - Oppach | 2.204 Einwohner |
festgesetzt.
| c) Die Umlage Standesamt je Einwohner wird auf | Haushaltsjahr 2025 | 8,97 € |
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| Haushaltsjahr 2026 | 9,19 € |
festgesetzt.
d) Die Umlagenhöhe absolut ohne Stadt Neusalza-Spremberg, als erfüllende Gemeinde, wird festgesetzt für:
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| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 | |
| - | Gemeinde Dürrhennersdorf | 7.552,74 € | 7.737,98 € |
| - | Gemeinde Schönbach | 9.185,28 € | 9.410,56 € |
| - | Gemeinde Beiersdorf | 9.274,98 € | 9.502,46 € |
| - | Gemeinde Oppach | 19.769,88 € | 20.254,76 € |
| Summe/Umlage: | 45.782,88 € | 46.905,76 € | |
2. Allgemeine Umlage Verwaltungsgemeinschaft (ohne Standesamt) - Ergebnishaushalt
a) Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs der nach § 7 der Gemeinschaftsvereinbarung vom 27.03.2008 in Verbindung mit § 42 SächsKomZG wird für das
Haushaltsjahr 2025 auf — 895.400 €
Haushaltsjahr 2026 auf — 923.000 €
festgesetzt (davon entfallen 2025 auf Zentrale Verwaltung 773.200 €, Melde- und Passamt 106.000 € sowie Gewerbeangelegenheiten 16.200 € und 2026 auf Zentrale Verwaltung 799.000 €, Melde- und Passamt 107.300 € sowie Gewerbeangelegenheiten 16.700 €).
b) Für die Berechnung der Allgemeinen Umlage Verwaltungsgemeinschaft wird die Einwohnerzahl
nach dem Stand vom 30.06.2024 auf 4.981 Einwohner, davon
| - Dürrhennersdorf | 842 Einwohner |
| - Neusalza-Spremberg | 3.115 Einwohner |
| - Schönbach | 1.024 Einwohner |
festgesetzt.
| c) Die Allgemeine Umlage Verwaltungsgemeinschaft je Einwohner wird auf | Haushaltsjahr 2025 | 179,76 € |
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| Haushaltsjahr 2026 | 185,30 € |
festgesetzt.
d) Die Umlagenhöhe absolut ohne Stadt Neusalza-Spremberg, als erfüllende Gemeinde, wird fest-
gesetzt für:
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| Haushaltsjahr 2025 | Haushaltsjahr 2026 | |
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| - | Gemeinde Dürrhennersdorf | 151.357,92 € | 156.022,60 € |
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| - | Gemeinde Schönbach | 184.074,24 € | 189.747,20 € |
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| Summe/Umlage: | 335.432,16 € | 345.769,80 € | |
Finanzhaushalt
Für den Finanzhaushalt wird keine Umlage erhoben.
Auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 entsprechend § 88b Sächsische Gemeindeordnung wird verzichtet.
Neusalza-Spremberg, den 26.06.2025
| Das Landratsamt Görlitz, als Rechtsaufsichtsbehörde, hat am 25.06.2025 zur Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 der Stadt Neusalza-Spremberg, Beschluss Nr. 27/05/2025 vom 22.05.2025 folgenden Bescheid erlassen: | |
| 1. | Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 687.200 € wird genehmigt. |
| 2. | Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 206.400 € wird genehmigt. |
| 3. | Der in § 4 der Haushaltssatzung für das Jahr 2026 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 4.400.000 € wird genehmigt, soweit der Betrag von 1.317.480 € überschritten wird. Bis zum Betrag von 1.317.480 € ist er genehmigungsfrei. |
| 4. | Es werden keine Kosten erhoben. |
Hinweis:
Gleichzeitig liegt der Haushaltsplan 2025 und 2026 zur Einsichtnahme im Zimmer EG/14 der Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg, Kirchstraße 17, 02742 Neusalza-Spremberg, vom 04.08.2025 bis 11.08.2025 zu den Dienstzeiten aus.
| Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) | ||
| Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wird hingewiesen.