Titel Logo
Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

OL Bekanntmachung Benutzungs- u. Gebührensatzung

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land in seiner Sitzung am 23.11.2022 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Osternienburger Land für die Überlassung kommunaler Grundstücke und Einrichtungen (Benutzungssatzung) beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Gemeinde Osternienburger Land überlässt die im Anhang näher bezeichneten, in ihrem Eigentum stehenden kommunalen Grundstücke und Einrichtungen, nachfolgend Einrichtungen genannt, zur Benutzung, soweit dadurch nicht die Belange der Gemeinde oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

(2) Die Einrichtungen werden für bildungsfördernde, kulturelle, gesellschaftliche, gemeinnützige und sonstige Zwecke auf Antrag zur Benutzung überlassen.

(3) Jede Überlassung der Einrichtungen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde Osternienburger Land, nachfolgend Gemeinde genannt. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung und Benutzung der Einrichtungen besteht nicht.

(4) Für die Einrichtungen kann die Gemeinde Beauftragte in den Ortsteilen bestellen.[1]

(5) Für die Benutzung der Einrichtungen der Gemeinde werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(6) Diese Satzung gilt nicht für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde durch in der Gemeinde ansässige Sportvereine.

§ 2

Antragstellung

(1) Antragsberechtigt sind die Einwohner der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 24 (1) KVG.

(2) Antragsteller für die Benutzung von Einrichtungen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragstellung muss schriftlich, mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe folgender Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, OT Osternienburg erfolgen:

a)

Antragsteller (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), bei Vereinen auch der Name des Vereins und der gesetzliche Vertreter, sofern abweichend vom Antragsteller

b)

Zweck der Veranstaltung (z. B. Familienfeier, Mitgliederversammlung, Dorffest)

c)

Termin der Veranstaltung

d)

Beginn und voraussichtliches Ende der Veranstaltung

Für die Durchführung von Trauerfeiern und in dringenden Ausnahmefällen ist eine kürzere Frist für die Antragstellung möglich.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen für Veranstaltungen oder einzelne Darbietungen rechtzeitig, auf seine Kosten bei den zuständigen Behörden zu beschaffen. Gleiches gilt für die Anmeldung bei der GEMA. Die Genehmigung/Anmeldung ist auf Nachfrage dem Beauftragten der Gemeinde vorzulegen.

(4) Der Antragsteller ist Gebührenschuldner. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

(5) Gebührenfreie Veranstaltungen können einmalig schriftlich, zu Beginn des Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr, bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden.

(6) Gehen für eine gebührenpflichtige Benutzung mehrere Anmeldungen für ein und denselben Termin ein, entscheidet die Reihenfolge des Posteingangs über die Vergabe.

§ 3

Gebührenfreie Benutzungen

Gebühren werden nicht erhoben für die Überlassung von Einrichtungen für:

a)

Veranstaltungen der Gemeinde Osternienburger Land, insbesondere[2] Sitzungen des Gemeinderates, der Gemeinderatsfraktionen, der Ausschüsse des Gemeinderates, der Ortschaftsräte und Einwohnerversammlungen

b)

Veranstaltungen der Feuerwehr, der Kindertagesstätten und Schulveranstaltungen

c)

Veranstaltungen der Seniorenbegegnung und Behindertenverbände

d)

Veranstaltungen in der Gemeinde ansässiger Vereine

§ 4

Benutzung gegen ermäßigte Gebühr

Für die Überlassung von Einrichtungen zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen kultureller oder der Volksbildung dienenden Art und für Veranstaltungen von Vereinen kann die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt werden[3]. Dazu zählen auch Veranstaltungen von Sport- und Tanzgruppen sowie vergleichbare Gemeinschaften, die keinem Verein angehören. Die Ermäßigung ist bei der Antragstellung zu begründen. Bei wiederkehrender Nutzung im Jahr kann eine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Gebührenhöhe getroffen werden. Im Antrag muss die Häufigkeit der Nutzung, die Art und Dauer der Veranstaltung und die zu erwartende Teilnehmerzahl genannt werden.

§ 5

Benutzungserlaubnis

(1) Die Benutzungserlaubnis wird als Bescheid erteilt. Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise versagt oder widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs steht dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Bereitstellung einer Ersatzeinrichtung noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu.

(2) Kann eine Veranstaltung mit bereits erteilter Benutzungserlaubnis aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, zu dem angemeldeten Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so hat er die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu informieren. In diesem Fall wird die Benutzungsgebühr unter Abzug des Verwaltungsaufwandes in Höhe von 10,00 € erstattet.

§ 6

Übergabe der Einrichtung und Rückgabe

(1) Die Übergabe der Einrichtung an den Antragsteller erfolgt durch den Beauftragten der Gemeinde. Werden vom Antragsteller Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich beim Beauftragten der Gemeinde anzuzeigen. Wenn keine Mängelanzeige erfolgt, gilt die überlassene Einrichtung mit ihren Ausstattungs-/Einrichtungsgegenständen als ordnungsgemäß übergeben.

(2) Die Übergabe der Einrichtung wird vom Zahlungseingang der Benutzungsgebühr bei der Gemeindekasse abhängig gemacht. Der Gebührenschuldner hat dem Beauftragten der Gemeinde die Zahlung der Benutzungsgebühren vor der Übergabe der Einrichtung glaubhaft nachzuweisen.

(3) Die Rückgabe der Einrichtung erfolgt durch den Antragsteller an den Beauftragten der Gemeinde. Die Rückgabe der Einrichtung ist am Tag nach der Veranstaltung bis 12.00 Uhr auszuführen. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet der Beauftragte der Gemeinde.

(4) Die Einrichtung ist wie übernommen, vollständig und sauber an den Beauftragten der Gemeinde zurückzugeben. Die Einrichtung ist einschließlich der Ausstattung mit den zur Verfügung gestellten Reinigungsmitteln zu reinigen. Fußböden sind zu wischen (Fliesen und Linoleum – nass, Laminat/Parkett - feucht).

(5) Der Beauftragte der Gemeinde kann bei nicht ausreichender Sauberkeit zum Zeitpunkt der Rückgabe eine Nachreinigung zum bestimmten Termin verlangen. Wenn die Nachreinigung zum gestellten Termin nicht erfolgt ist, ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Antragstellers einen Dritten mit der Nachreinigung zu beauftragen.

(6) Bei der Benutzung entstandene Schäden sind dem Beauftragten der Gemeinde bei der Rückgabe der Einrichtung vom Antragsteller unaufgefordert anzuzeigen.

§ 7

Pflichten des Antragstellers

(1) Während der Benutzungsdauer muss der Antragsteller oder eine von ihm benannte verantwortliche Person dauerhaft anwesend sein. Verantwortliche Person kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

(2) Die überlassene Einrichtung darf nur nach Maßgabe der Antragstellung und im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung benutzt werden. Dekorationen, Bühnen oder andere Auf- und Einbauten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Anbringung von Dekorationen ist so auszuführen, dass eine Beschädigung der Einrichtung ausgeschlossen ist. Eine Überlassung von Dekorationen an den nächsten Veranstalter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde oder ihres Beauftragten.

(3) Für das Aufstellen von Tischen und Stühlen hat der Antragsteller zu sorgen, ebenso für das Wegräumen nach der Veranstaltung.

(4) Die überlassene Einrichtung ist schonend, pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Der Antragsteller oder die nach Absatz 1 benannte verantwortliche Person haben dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste und Besucher der Veranstaltung sich so verhalten, dass andere Personen weder behindert, gefährdet, geschädigt oder belästigt werden, dass die Einrichtung und die zugehörigen Ausstattungsgegenstände nicht beschädigt oder zweckentfremdet benutzt werden. Bei der Überlassung von Sport- und Mehrzweckhallen, hat der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen (Abdeckung mit Belag) das Parkett zu schützen.

(5) Während der Benutzung von Räumlichkeiten innerhalb der Einrichtung hat der Antragsteller bei Verwendung von Lautsprecher-, Tonwiedergabeanlagen oder Musikinstrumenten die Lautstärke stets so zu regulieren, dass Nachbarn nicht gestört werden. Ab 22.00 Uhr sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.

(6) Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass gekennzeichnete Fluchtwege ständig freigehalten werden.

(7) Der Antragsteller übernimmt selbst und auf eigene Kosten die sachgerechte Entsorgung des Abfalls. Die in dem Ortsteil vorhandenen gemeindeeigenen Abfallbehälter stehen dem Antragsteller für die Entsorgung nicht zur Verfügung.

(8) Der Antragsteller hat nach Ende der Veranstaltung dafür zu sorgen, dass in der Einrichtung sämtliche Fenster und Türen geschlossen, das Licht, alle elektrischen Geräte und Heizkörper abgeschaltet (Frostschutz) und die Wasserhähne geschlossen sind. Für Schäden, die wegen Nichtbeachtung entstehen, haftet der Antragsteller persönlich gemäß § 10.

§ 8

Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung der Einrichtung ist vom Gebührenschuldner eine kalendertägliche Benutzungsgebühr zuzüglich einer Pauschale für die Betriebskosten im Winter (Zeitraum 01. Oktober bis 31.März) gemäß Anhang zu entrichten.

(2) Für die Nutzung der Plätze der Gemeinde ist eine Benutzungsgebühr gemäß Anhang zu entrichten.

(3) Erfolgt die Benutzung von Einrichtungen stundenweise ist der volle Tagessatz zu entrichten. Eine Ausnahme bilden Trauerfeierlichkeiten, hier wird nur der halbe Gebührensatz erhoben.

(4) Die Benutzungsgebühr für Einrichtungen schließt die Benutzung der Toiletten, der Kücheneinrichtung einschließlich Geschirr, Gläser und Besteck und der sonstigen vorhandenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ein. Kosten für Abfallentsorgung und Reinigungsleistungen sind in der Benutzungsgebühr nicht enthalten.

(5) Die Benutzungsgebühr für Plätze schließt die Kosten für die Vorbereitung des Platzes durch den Bauhof sowie die Kosten für Energie und Wasser (soweit auf dem Platz anliegend) ein.

(6) Unterliegt die Benutzungsgebühr gegebenenfalls der Umsatzsteuer, ist diese gemeinsam mit den Benutzungskosten zu erheben. Die anfallende Umsatzsteuer wird zusätzlich zu den Kosten der Benutzungssatzung in der gesetzlich festgesetzten Höhe erhoben (Umsatzsteuerklausel). Die gegebenenfalls zusätzlich anfallende Umsatzsteuer ist als solche im Bescheid auszuweisen.

§ 9

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Erlaubniserteilung zur Benutzung der beantragten Einrichtung.

(2) Die Gebühr ist bis spätestens 14 Tage vor der Benutzung auf das Konto der Gemeinde Osternienburger Land zu überweisen oder bei der Gemeindekasse der Gemeinde Osternienburger Land, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e in Osternienburg einzuzahlen.

§ 10

Haftung

(1) Der Antragsteller haftet persönlich für Verstöße und Beschädigungen, die durch ihn oder von Personen, die an der Benutzung teilnehmen, am Gebäude und an den Einrichtungsgegenständen verursacht werden. Für beschädigte Möbel, Ausstattung und Gebäudeteile ist er zum Schadenersatz in Höhe der entstandenen Wiederbeschaffungskosten verpflichtet.

(2) Für abhanden gekommene bzw. beschädigte Gebrauchsgegenstände werden Wiederbeschaffungsgebühren erhoben. Die Wiederbeschaffungsgebühren betragen:

für Besteck

2 Euro je Besteckteil

für Gläser

2 Euro je Stück

für Geschirr

2 Euro je Geschirrteil

(3) Die Gemeinde Osternienburger Land haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen eingebrachter Garderobe oder sonstiger Gegenstände des Antragstellers und seiner Gäste bzw. Besucher. Sie haftet weiterhin nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen.

§ 11

Schlussbestimmungen

(1) Das Hausrecht für die Einrichtungen wird von der Gemeinde Osternienburger Land ausgeübt.

(2) Die Schlüsselgewalt wird durch den Beauftragten der Gemeinde ausgeübt. Er ist berechtigt den Schlüssel an den Antragsteller auszuhändigen.

(3) Das Rauchen in den Einrichtungen ist untersagt.

(4) Haustechnische Anlagen der Einrichtungen dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde bedient werden.

(5) Wer gegen die Bestimmungen der Benutzungssatzung verstößt, kann durch die Gemeinde von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch gesonderten Bescheid. Die Ausschlussgründe sind mitzuteilen.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig:

a)

entgegen § 2 Abs. 2 dieser Satzung die notwendigen Angaben unterlässt und die Einrichtungen ohne Erlaubnis nutzt,

b)

entgegen § 6 Abs. 6 dieser Satzung entstandene Schäden nicht anzeigt,

c)

entgegen § 7 Abs. 4 dieser Satzung die Einrichtungen oder Ausstattungsgegenstände beschädigt bzw. zweckentfremdet benutzt,

d)

entgegen § 7 Abs. 5 dieser Satzung ruhestörenden Lärm verursacht,

e)

entgegen § 7 Abs. 7 dieser Satzung nicht für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung sorgt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz LSA (KVG LSA).

(2) Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 Kommunalverfassungsgesetz LSA (KVG LSA) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 14

In-Kraft-Treten

Die Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Osternienburger Land für die Überlassung kommunaler Grundstücke und Einrichtungen (Benutzungssatzung) tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Osternienburger Land vom 04.01.2019 außer Kraft.

Osternienburger Land, 28.11.2022

Hemmerling
Bürgermeister

Anhang:

[1] Beauftragter ist die/der jeweils bisher Verantwortliche für das Objekt. Verantwortliche werden von der Gemeinde Osternienburger Land auf Vorschlag des Ortsbürgermeisters/Ortschaftsrates bestellt.

[2] Die Aufzählung ist nicht abschließend.

[3] Die halbe Gebühr soll die Deckung der Betriebskosten absichern, ohne einen zu hohen Verwaltungsaufwand

zu verursachen.