Nach § 4 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum 31.01.2024 Wahlberechtigte der Gemeinde Osternienburger Land als Beisitzer und Stellvertreter für den Gemeindewahlausschuss unter Angabe des Namens, Vornamens, der Wohnanschrift und Telefonverbindung bei nachfolgender Anschrift einzureichen:
Gemeinde Osternienburger Land
Frau Maria Brucker
OT Osternienburg
Rudolf-Breitscheid-Straße 32e
06386 Osternienburger Land
E-Mail: m.brucker@osternienburgerland.de
Tel. 034973 / 282-55.
In den Gemeindewahlausschuss werden 4 Beisitzer und 4 stellvertretende Beisitzer berufen.
Ich weise daraufhin, dass die Beisitzer und ihre Stellvertreter nach § 4 Abs. 2 KWO LSA unverzüglich nach Ablauf der Frist durch mich berufen werden.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegt gemäß § 10 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse im Wahlgebiet der Gemeinde Osternienburger Land.
Beisitzer im Gemeindewahlausschuss ist ein Wahlehrenamt. Aus diesem Grund weise ich auf § 13 Abs. 1 -3 KWG LSA hin. Nach § 13 Abs. 2 KWG LSA dürfen Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge kein Wahlehrenamt innehaben.
Im Übrigen weise ich auf § 9 Abs. 1a KWG LSA sowie § 10 Abs. 1a KWG LSA hin.
Nach § 4 Abs. 3 KWO LSA sollen bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Kommunalwahl erhalten haben.
Des Weiteren fordere ich alle im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen gem. § 6 Abs. 2 KWO LSA auf, bis zum 2. April 2024 Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahlvorstände der Wahlbezirke vorzuschlagen.
Ihren Wunsch, als Wahlhelfer/in tätig zu werden, richten Sie bitte an Frau Eylen Schumann, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e (Zimmer 13), 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg, Tel.: 034973 282-60 oder per E-Mail: e.schumann@osternienburgerland.de.
Die Entschädigung für die Wahlhelfer/innen richtet sich nach § 9 KWO LSA bzw. bei gleichzeitig stattfindender Europawahl nach § 10 Abs. 2 Europawahlordnung.
Für das Wahlehrenamt im Wahlvorstand gilt § 13 Abs. 1-3 KWG LSA entsprechend. Hinweisen muss ich auf § 13 Abs. 3 KWK LSA, in welchem die Ablehnungsgründe für ein Wahlehrenamt festgelegt sind.