Die Zahl der Ortschaftsräte in der Ortschaft Wulfen ist laut Hauptsatzung der Gemeinde Osternienburger Land in der geltenden Fassung auf 7 Mitglieder festgesetzt. Derzeit ist der Ortschaftsrat der Ortschaft Wulfen nur mit 4 Mitgliedern, also weniger als zwei Drittel, besetzt. Daher hat die Kommunalaufsicht des Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Feststellung getroffen, dass für den Ortschaftsrat Wulfen die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen - Anhalt (KVG LSA) gelten und eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode nach den für die Hauptwahlen geltenden Vorschriften durchzuführen ist.
| Wahltag: | Sonntag, der 18.06.2023 |
| Wahlzeit: | von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Wahlberechtigt sind alle Einwohner, die im jeweiligen Wahlgebiet am Wahltag seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnung gemeldet sind, Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verloren haben. Wählbar sind Bürger der Ortschaft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 40 KVG LSA).
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a KWO LSA).
Wahlgebiet, Wahlbereiche
Das Wahlgebiet für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Wulfen ist das Gebiet der Ortschaft Wulfen. In der Ortschaft bildet bei der Ergänzungswahl das Wahlgebiet einen Wahlbereich.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i. V. m. § 29 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Wulfen auf.
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 21 Abs. 2 KWG LSA bei der Gemeindewahlleiterin entweder auf dem Postweg unter der Adresse:
Gemeinde Osternienburger Land
- Gemeindewahlleiterin -
Osternienburg
Rudolf-Breitscheid-Straße 32e
06386 Osternienburger Land
oder persönlich bei oben genannter Adresse im Zimmer 17 einzureichen. Ich bitte die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.
Spätester Termin für die Einreichung von Wahlvorschlägen bzw. Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nach § 21 Abs. 2 KWG LSA der 69. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr. Da der 69. Tag vor der Wahl ein gesetzlicher Feiertag ist, sind die Wahlvorschläge bis spätestens
Dienstag, den 11.04.2023 um 18:00 Uhr einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl zum Ortschaftsrat können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
am Dienstag, den 11.04.2023 18:00 Uhr
schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein.
Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Ortschaftsrat bestimmt sich aus der Hauptsatzung der Gemeinde Osternienburger Land in Verbindung mit § 49 Abs. 2 KWG LSA.
Bei der Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat Wulfen sind 3 Ortschaftsräte zu wählen.
Für die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat kann entsprechend § 21 Abs. 4 KWG LSA die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber um fünf höher sein, als die Zahl der zu wählenden Vertreter.
Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein (§ 21 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA). Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten (§ 21 Abs. 5 KWG LSA). Der Wahlvorschlag einer Partei muss von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet sein (§ 30 Abs. 3 KWO LSA). Darüber hinaus muss nach § 21 Abs. 9 KWG LSA der Wahlvorschlag von mindestens ein von Hundert der am Wahltag Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind (Zeitraum 03.02.2023 bis 11.04.2023, 18:00 Uhr). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag je Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Zur Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Wulfen sind somit für Wahlvorschläge 8 Unterschriften erforderlich.
Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, der Vorname, der Tag der Geburt und die Anschrift des Unterzeichners anzugeben.
Bei der Anforderung der kostenfreien amtlichen Formblätter sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KWO LSA).
Die Aushändigung der Unterlagen erfolgt ab dem 03.02.2023 bei Frau Dr. Sabine Skrok, Zimmer 17 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg. Telefonisch steht sie Ihnen unter der Rufnummer 034973-28233 zur Verfügung.
Nur Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, für die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1-3 KWG LSA zutreffen, können ohne Unterstützungsunterschriften eingereicht werden.
| Das sind: | |
| - Christlich Demokratische Union Deutschlands | (CDU) |
| - Alternative für Deutschland | (AfD) |
| - DIE LINKE | (DIE LINKE) |
| - Sozialdemokratische Partei Deutschlands | (SPD) |
| - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | (GRÜNE) |
| - Freie Demokratische Partei | (FDP) |
| - WG Ziethetal | (WG Ziethetal) |
Gemäß § 21 Abs. 10 Satz 2 KWG LSA tritt bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehörte und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat, an die Stelle der Unterschriften die eigene Unterschrift.
Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge sowie Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.
Hinweis: Alle Bezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher und diverser Form.
Osternienburger Land, 18.01.2023