Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 29.11.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 01/2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, OT Osternienburg in der Fassung vom 24.04.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), den Begründungen Teil I und II – Umweltbericht, als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschlussnummer 55-9/2023.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 01 /2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Osternienburg am 02. Februar 2024 in Kraft.
| Der Geltungsbereich der Satzung befindet sich in der Gemarkung Osternienburg | |
| - | nördlich der bebauten Ortslage von Osternienburg und der Photovoltaik-Freiflächenanlage Osternienburg-Nord |
| - | östlich der B 187a |
| - | südöstlich des Ortsteils Trebbichau |
| - | westlich des Salzteiches. |
Der räumliche Geltungsbereich (siehe Lageplan) umfasst eine Gesamtgröße von ca. 4,43 ha. Es sind die Flurstücke 6/3 (teilweise), 6/4 (vollständig) und 7 (teilweise), der Flur 4 der Gemarkung Osternienburg betroffen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird dieser Bereich planungsrechtlich gesichert und das verbindliche Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 01/2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, OT Osternienburg gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich den textlichen Festsetzungen, der Begründung Teil I und II – Umweltbericht – Satzungsexemplar in der Fassung vom 24.04.2023 – sowie die zusammenfassende Erklärung von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bereich Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e in 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land unter www.osternienburgerland.de Rubrik Bauleitplanung.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Osternienburger Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach Erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensanteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen: „Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Osternienburger Land, den 09.01.2024