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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024

- Wahlhelfer für die Wahlvorstände gesucht –

Gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in Verbindung mit § 6 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu bilden.

Im Gebiet der Gemeinde Osternienburger Land wurden 19 Wahlbezirke gebildet, die mit Wahlvorständen zu besetzen sind.

Ein Wahlvorstand setzt sich zusammen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden und zwei bis acht Beisitzern, die der Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes beruft.

Entsprechend § 6 Abs. 2 KWO LSA wird die Anzahl der zu berufenden Beisitzer auf jeweils mindestens 6 Mitglieder festgesetzt.

Gemäß § 6 Abs. 4 KWO LSA werden aus den Beisitzern der Stellvertreter des Wahlvorstehers, der Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellt.

Die Besetzung der Wahlvorstände erfolgt am Wahlsonntag ab 07:30 Uhr bis zum Ende der Stimmauszählung, nachdem die Wahlhandlung 18:00 Uhr abgeschlossen wurde.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Amt als Beisitzer im Wahlvorstand nicht innehaben können.

Ihre Bereitschaft, als Wahlhelfer/in tätig zu werden, richten Sie bitte an Frau Eylen Schumann, Rudolf-Breitscheid-Str. 32 e (Zimmer 13), 06386 Osternienburger Land OT Osternienburg, Tel: 034973-282-60 oder per E-Mail: e.schumann@osternienburgerland.de.

Die Entschädigung für die Wahlhelfer/innen richtet sich nach § 9 KWO LSA bzw. bei gleichzeitig stattfindender Europawahl nach § 10 Abs. 2 Europawahlordnung.

Für das Wahlehrenamt im Wahlvorstand gilt § 13 Abs. 1-3 KWG LSA entsprechend. Hinweisen muss ich auf § 13 Abs. 3 KWK LSA, in welchem die Ablehnungsgründe für ein Wahlehrenamt festgelegt sind.

Lorenz
Gemeindewahlleiter