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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Osternienburger Land

sowie für die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortschaften Chörau, Diebzig, Dornbock, Drosa, Elsnigk, Großpaschleben, Kleinpasch-leben, Libbesdorf, Micheln, Osternienburg, Reppichau, Trinum, Wulfen und Zabitz am 09.06.2024

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 13.06.2023 als Termin für die Neuwahlen der kommunalen Vertretungen (Gemeinderat und Ortschaftsräte) im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA)

Sonntag, den 9. Juni 2024, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

festgelegt (MBl. LSA Nr. 22/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198).

Wahlberechtigt sind alle Einwohner, die am Wahlsonntag im Wahlgebiet seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung gemeldet sind, Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Einwohner, die eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzen und das 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)).

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a KWO LSA).

1.

Für die Wahl zum Gemeinderat und den Wahlen zu den Ortschaftsräten in der Gemeinde Osternienburger Land sind gemäß § 37 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) die Vertreter zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für den Gemeinderat bestimmt sich gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA und beträgt für die

Gemeinde Osternienburger Land  —  20 Gemeinderäte.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Ortschaftsräte bestimmt sich aus der Hauptsatzung der Gemeinde Osternienburger Land und beträgt für die:

Ortschaft Chörau  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Diebzig  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Dornbock  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Drosa  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Elsnigk  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Großpaschleben  —  7 Ortschaftsräte

Ortschaft Kleinpaschleben  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Libbesdorf  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Micheln  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Osternienburg  —  9 Ortschaftsräte

Ortschaft Reppichau  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Trinum  —  5 Ortschaftsräte

Ortschaft Wulfen  —  7 Ortschaftsräte

Ortschaft Zabitz  —  5 Ortschaftsräte

2.

Wahlvorschläge hierfür können gemäß § 21 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

3.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 des KWG LSA mehrere Bewerber enthalten. Die Höchstzahl der auf ihm zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.

4.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

5.

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens bis zum 2.4.2024, 18.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter auf dem Postweg unter der Adresse:

Gemeinde Osternienburger Land

- Gemeindewahlleiter -

Osternienburg

Rudolf-Breitscheid-Straße 32e

06386 Osternienburger Land

oder persönlich bei oben genannter Adresse im Zimmer 17 einzureichen.

6.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5b KWO LSA eingereicht werden und muss enthalten:

a)

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Hauptwohnung eines jeden Bewerbers;

b)

Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;

c)

Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;

d)

Wahlgebiet und Wahlbereich,

e)

in einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt;

f)

der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Diese können auch Bewerber sein;

g)

der Wahlvorschlag muss von dem satzungsgemäß zuständigen Parteiorgan, bei Wählergruppen von dem Vertretungsberechtigten oder der Vertrauensperson, bei Einzelwahlvorschlägen vom Einzelbewerber oder der Vertrauensperson unterzeichnet sein. Bei Wählergruppen ist die Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;

h)

Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Osternienburger Land sind somit für Wahlvorschläge 73 Unterstützungsunterschriften erforderlich:

Zur Wahl der Ortschaftsräte sind folgende Anzahlen von Unterstützungsunterschriften erforderlich:

für die Ortschaftsratswahl Chörau  —  1

für die Ortschaftsratswahl Diebzig  —  2

für die Ortschaftsratswahl Dornbock  —  2

für die Ortschaftsratswahl Drosa  —  4

für die Ortschaftsratswahl Elsnigk  —  5

für die Ortschaftsratswahl Großpaschleben  —  6

für die Ortschaftsratswahl Kleinpaschleben  —  6

für die Ortschaftsratswahl Libbesdorf  —  2

für die Ortschaftsratswahl Micheln  —  5

für die Ortschaftsratswahl Osternienburg  —  15

für die Ortschaftsratswahl Reppichau  —  3

für die Ortschaftsratswahl Trinum  —  3

für die Ortschaftsratswahl Wulfen  —  8

für die Ortschaftsratswahl Zabitz  —  3

Von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind Parteien und Wählergruppen befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens einen Vertreter in der Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, der auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist. Gleiches gilt für eine Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages durch mindestens einen Abgeordneten, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist, im Landtag von Sachsen-Anhalt oder im Bundestag vertreten ist.

Folgende Parteien und Wählergruppen sind vom Unterschriftenquorum befreit:

Parteien

- Christlich Demokratische Union Deutschlands  —  (CDU)

- Alternative für Deutschland  —  (AfD)

- DIE LINKE — (DIE LINKE)

- Sozialdemokratische Partei Deutschlands —  (SPD)

- Freie Demokratische Partei  —  (FDP)

- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  —  (GRÜNE)

Wählergruppen

Gemeinderat Osternienburger Land

- Wählergemeinschaft Ziethetal  —  (WG Ziethetal)

- Wählergemeinschaft Elsnigk  —  (WG Elsnigk)

- Freie Wählergemeinschaft Reppichau  —  (FWR)

Ortschaft

Wählergruppe

Chörau

Wählergemeinschaft Chörau  —  (WG Chörau)

Diebzig

Wir für Diebzig

Großpaschleben

Paschlewwer Umweltfreunde —  (PUF)

Kleinpaschleben

Freiwillige Feuerwehr Kleinpaschleben  — (FFw Klp.)

Micheln

Wählergruppe Trebbichau —  (WG Trebbichau)

Reppichau

Freie Wählergemeinschaft Reppichau  — (FWR)

Wulfen

Wählergemeinschaft Ziethetal  — (WG Ziethetal)

Der Einzelbewerber ist von der Beibringung der Unterstützungsunterschrift befreit, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehört und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat.

7.

Unterschriften Wahlberechtigter nach Nr. 6 h) (siehe oben) sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 KWO LSA unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind im Wahlbüro der

Gemeinde Osternienburger Land

-Wahlbüro-

Osternienburg

Rudolf-Breitscheid-Straße 32e

06386 Osternienburger Land

Telefon : 034973-28233

kostenfrei erhältlich.

Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Der Gemeindewahlleiter hat die genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Unterzeichners anzugeben. Mit der Unterschrift wird vom Wahlberechtigten gleichzeitig bestätigt, dass nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 6 KWO LSA oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 KWO LSA eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl und nur einen Wahlvorschlag für die Kreiswahl unterzeichnen; entsprechendes gilt für andere Wahlen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig; entsprechendes gilt für die Kreiswahl.

Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterschriften erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

8.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

a)

die Erklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a KWO LSA, dass er seiner Aufstellung zugestimmt und – beim Wahlvorschlag für die Gemeindewahl:

dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Gemeindewahl,

seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat; Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Gemeinderatswahlen gegenüber der Gemeinde, bei Kreiswahlen gegenüber dem Landkreis ferner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

b)

für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9a KWO LSA,

c)

eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9c KWO LSA (§ 21 Abs. 12 KWG LSA),

d)

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10 KWO LSA,

e)

bei Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

f)

für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

g)

für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

h)

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

Die Unterlagen nach Buchstaben e), f) und g) entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach Buchstaben d), e), f) und g) entfallen für Einzelwahlvorschläge.

9.

Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 KVG LSA begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will nach dem Muster der Anlage 9c KWO LSA.

10.

Parteien, die am Tag der Bestimmung des Wahltages nicht in den zu wählenden Vertretungen, im Landtag von Sachsen-Anhalt oder im Bundestag vertreten sind, können als solche nur Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 4.3.2024 (97. Tag vor dem Wahltag), 18.00 Uhr, dem Landeswahlleiter gemäß § 22 Abs. 1 KWG LSA ihre Beteiligung angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

11.

Mit der Änderung des KWG LSA sowie der KWO LSA wurde der Wegfall von Wahlvorschlagsverbindungen geregelt, worauf hiermit explizit hingewiesen wird.

Lorenz
Gemeindewahlleiter