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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungen

über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 01/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Nördlich der Bahnstrecke Köthen-Dessau“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in öffentlicher Sitzung am 31.01.2024 den Bebauungsplan Nr. 01/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Nördlich der Bahnstrecke Köthen-Dessau“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 4-1/2024) sowie die Begründung Teil I und Teil II - Umweltbericht gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Nördlich der Bahnstrecke Köthen-Dessau“ befindet sich:

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südöstlich der bebauten Ortslage von Reppichau

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nördlich der Bahnstrecke „Köthen-Dessau“

in der Gemarkung Reppichau der Gemeinde Osternienburger Land.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 109 ha.

Die konkrete Lage des Geltungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 01/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Nördlich der Bahnstrecke Köthen-Dessau“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 01/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Nördlich der Bahnstrecke Köthen-Dessau“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau und den Begründungen Teil I und Teil II - Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Sachgebiet Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlagen Auskunft gegeben.

Die Unterlagen können ebenso im Internetauftritt der Gemeinde Osternienburger Land unter folgendem Link eingesehen werden:

www.osternienburgerland.de, unter der Rubrik: Bauleitplanung

Hinweise zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB sowie zur Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Osternienburger Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und deren fristgemäße Geltendmachung hingewiesen. Der Entschädigungsberechtige kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemeinde Osternienburger Land, den 6. März 2024

Lorenz
Bürgermeister