Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zurzeit gültigen Fassung, hat die Gemeinde Osternienburger Land die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 28.02.2024 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Osternienburger Land voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird | |||
| 1. | im Ergebnisplan mit dem |
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| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.634.100 € |
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| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.824.100 € |
| 2. | im Finanzplan mit dem |
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| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit | 14.500.600 € |
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| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 13.946.100 € |
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| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 882.400 € |
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| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 935.600 € |
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| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
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| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 248.300 € |
| festgesetzt. | |||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0 Euro festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.900.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 450 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 400 v.H. | |
weitere Festsetzungen
| 1. | Für übertragbar werden erklärt: | |
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| a) | Erträge aus Spenden |
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| b) | Erträge aus Versicherungsleistungen |
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| c) | Aufwendungen für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen |
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| d) | Aufwendungen für die Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens |
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| e) | Mittel aus dem Zuschuss (4,00 € / Einwohner) der Kultur- und Heimatpflege. |
| 2. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die aus internen Leistungsbeziehungen, der umsatzsteuerrechtlichen Einführung des § 2b UStG und bilanziellen Abschreibungen entstehen oder die als außerordentlich einzustufen sind, gelten als über- bzw. außerplanmäßig bewilligt. | |
| 3. | Neu einzurichtende Konten können nachträglich in die sachlich dazugehörigen Deckungskreise aufgenommen werden. | |
Osternienburger Land, den 13.03.2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird mit der Veröffentlichung im Internet unter der Internetadresse www.osternienburgerland.de ab 13.03.2024 öffentlich bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt April 2024 der Gemeinde Osternienburger Land. Der Haushaltsplan 2024 mit seinen Anlagen liegt nach
§ 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 14.03.2024 bis 05.04.2024 zu den Öffnungszeiten im Gemeindeamt, Zimmer 10, öffentlich aus.
Eine Genehmigung der Kommunalaufsicht ist nicht erforderlich. Nach § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld mit Verfügung vom 12.03.2024 von einer Beanstandung des Beschlusses des Gemeinderates Osternienburger Land vom 28.02.2024 über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 (Beschluss-Nr.9-2/2024) abgesehen.
Osternienburger Land, den 13.03.2024