| 1. | Am Sonntag, dem 18.06.2023 findet in der Ortschaft Wulfen die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat Wulfen statt. |
| Diese Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat Wulfen dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. |
| Die Ortschaft Wulfen ist in einen Wahlbezirk eingeteilt. Das Wahllokal befindet sich im |
| Dorfgemeinschaftshaus |
| OT Wulfen, Damaschkestraße 9, 06386 Osternienburger Land. |
| 2. | Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.05.2023 bis 28.05.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben. |
| 3. | Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. |
| Die wahlberechtigten Personen haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte mitzubringen und ihren amtlichen Personalausweis bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahllokal bereitgehalten und der wahlberechtigten Person bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. |
| 4. | Stimmvergabe: |
| Bei der Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen. Der Stimmzettel enthält die in der Ortschaft zugelassenen Wahlvorschläge. |
| Die wahlberechtigte Person kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchen Wahlvorschlag sie wählt. Es ist möglich einem Bewerber alle drei Stimmen zu geben oder die Stimmen auf mehrere Bewerber aufzuteilen. |
| Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. |
| 5. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgte Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. |
| 6. | Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbezirk, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Briefwahl, teilnehmen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen (siehe Wahlscheinantrag welcher mit der Wahlbenachrichtigung zugeht) und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist zulässig, wenn die bevollmächtigte Person von der wahlberechtigten Person bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. |
| 7. | Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder durch körperliches Gebrechen behindert ist den Stimmzettel zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt dies der/dem Wahlvorsteher/in mit. Auf Wunsch kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten. |
| 8. | Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der wahlberechtigten Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. |
| Wer unbefugt wählt oder ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldbuße bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
Osternienburger Land, 11.05.2023