Der Vorhabenträger WIMEX Agrarprodukte Import & Export GmbH in 06388 Köthen beantragte beim zuständigen Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und Betrieb eines Flüssiggaslagers
hier: Errichtung eines Flüssiggaslagers mit 11,6 t Lagerkapazität
(Anlage nach Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) auf dem Grundstück in 06386 Osternienburger Land OT Elsnigk,
| Gemarkung: | Elsnigk |
| Flur: | 4 |
| Flurstücke: | 1003, 39/1. |
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Vorprüfung nach § 9 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
| - | Insgesamt wird eingeschätzt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit hervorrufen wird. |
| - | Die geplanten Änderungen werden auch unter dem Gesichtspunkt der unveränderten Anlagenkapazität nicht zu einer Veränderung der Luftschadstoffemissionen der Anlage führen. |
| - | Mit dem Vorhaben sind keine zusätzlichen Geruchsemissionen verbunden. |
| - | Hinsichtlich der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Lärmemissionen ist keine wesentliche Zunahme zu erwarten. |
| - | Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie Boden und Fläche sind daher nicht zu erwarten. |
| - | Mit dem Vorhaben sind keine zusätzlichen Flächenversiegelungen und Luftschadstoffemissionen verbunden, so dass hieraus keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf NATURA 2000-Gebiete sowie anderer naturschutzrechtlich bedeutsamer Gebiete resultieren werden. |
| - | Relevante Wirkfaktoren auf das Klima werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. |
| - | Da mit dem Vorhaben keine baulichen Veränderungen der Anlage verbunden sein werden, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sowie auf die Schutzgüter kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter nicht zu erwarten. |
| - | Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. Daher ergeben sich hierdurch auch keine relevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. |
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 9 i. V. mit § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.