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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 09.06.2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Osternienburger Land wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 - während der Dienststunden -

Montag nach Vereinbarung

Dienstag, Donnerstag, Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr

Ort der Einsichtnahme

Gemeinde Osternienburger Land

Osternienburg

Rudolf-Breitscheid-Straße 32e

06386 Osternienburger Land

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA). Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung besteht nicht in Fällen, in denen im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis

24.05.2024, 12:00 Uhr bei der

Gemeinde Osternienburger Land

Osternienburg

Rudolf-Breitscheid-Straße 32e

06386 Osternienburger Land

einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Nach dem 24.05.2024, 12:00 Uhr, ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

19.05.2024

eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

3.1

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

3.2

Die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten einen Wahlschein,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

3.3

Wahlscheinanträge können bei der Gemeinde Osternienburger Land schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Die E-Mail-Adressen lauten s.schuboth@osternienburgerland.de

j.niemann@osternienburgerland.de

Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und eine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

3.4.

Wahlscheine können beantragt werden:

-

von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen, bis zum

07.06.2024, 18:00 Uhr.

-

von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 3.2. Buchstaben a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, am Samstag, den 08.06.2024 in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zum Wahltag (09.06.2024) bis 15:00 Uhr.

-

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (08.06.2024), in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

4.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

-

den/die amtlichen Stimmzettel

-

den amtlichen, mit der vollständigen Anschrift des Gemeindewahlleiters, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbereich, falls mehrere bestehen, versehenen Wahlbriefumschlag

sowie

-

das Merkblatt zur Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

5.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig bei der jeweils darauf angegebenen Anschrift abgeben oder an diese versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Osternienburger Land, 15.04.2024

gez. Lorenz
Gemeindewahlleiter