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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungen

Inkrafttreten der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 28.06.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der zurzeit geltenden Fassung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben in der Fassung vom 06.04.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 30-6/2023.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben am 05.08.2023 in Kraft.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im Regelverfahren nach § 30 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dargelegt und bewertet sind.

Das Satzungsgebiet befindet sich nordwestlich der bebauten Ortslage von Großpaschleben. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 01/09 setzt ein Sondergebiet Freizeit und Erholung fest und hat eine Plangebietsgröße von ca. 3,98 ha.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes (siehe Lageplan) umfasst zum einen den Geltungsbereich des Ursprungs-Bebauungsplanes und wird im Südwesten um zwei Teilbereiche der Flurstücke 1062, 1064,1066 und 72/1 der Flur 3 Gemarkung Großpaschleben ergänzt. Der Geltungsbereich vergrößert sich zum Ursprungs-Bebauungsplan um ca. 0,3 ha und umfasst insgesamt eine Größe von ca. 4,30 ha.

Derzeit sind die Festsetzungen des Ursprungs-Bebauungsplanes sehr restriktiv, so dass eine Weiterentwicklung des Freizeit- und Ferienhofes nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist insbesondere eine Überarbeitung des Ursprungs-Bebauungsplanes erforderlich, um mehr Gestaltungsspielraum für die Entwicklung des Standortes zu schaffen. Hieraus resultiert insbesondere das Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes.

Mit der Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ wird eine Neuordnung des Bereiches entlang der Straße ‚Trinumer Weg‘ und eine verträgliche Zuordnung zum vorhandenen Freizeit- und Ferienhof sichergestellt bzw. planungsrechtlich gesichert. Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens wird entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung festgesetzt.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich der textlichen Festsetzungen, der Begründung mit Umweltbericht – Satzungsexemplar in der Fassung vom 06.04.2023 sowie die zusammenfassende Erklärung von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bereich Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e in 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land unter

https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html#content

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Osternienburger Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Osternienburger Land, den 06.07.2023

Hemmerling
Bürgermeister