Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 28.06.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. § 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in den zurzeit geltenden Fassungen den Bebauungsplan Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln in der Fassung vom 16.05.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung Teil I und Teil II - Umweltbericht als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss trägt die Beschluss-Nr. 32-6/2023.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln am 05.08.2023 in Kraft.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im Regelverfahren nach § 30 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht dargelegt und bewertet sind.
Das Satzungsgebiet befindet sich in der Gemarkung Micheln und wird umgrenzt:
| - | nordöstlich der bebauten Ortslage von Micheln |
| - | am nordöstlichen Rand des Löbitzsees |
| - | westlich der bebauten Ortslage von Trebbichau |
| - | südlich des Neolithteiches. |
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes (siehe Lageplan) umfasst eine ca. 5,71 ha große Fläche und beinhaltet jeweils in Gänze die Flurstücke 1386, 1387, 1388, 1390, 1403, 1404, 1405, 1406, 1407, 1408, 1409, 1410, 1411, 1412, 1413, 1414, 1415, 1416, 1417, 1418, 1419, 1420, 1421, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1427, 1428, 1429, 1430, 1431, 1432, 1433, 1434, 1435, 1437, 1438, 1439, 1440, 1441, 1442, 1443, 1444, 1445, 1446, 1447, 1448, 1449, 1450, 1451, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456, 1457, 1458, 1459, 1460, 1461, 1462, 1463, 1464, 1465, 1466, 1467, 1468, 1469, 1470, 1471, 1472, 1473, 1474, 1475, 1476, 1477, 1478, 1479, 1480, 1483, 1484, 1485, 1486, 1487, 1488, 1526, 1533, 1534, 1539, 1540, 1541, 1542, 1543, 1544, 1545, 1546, 1547, 1548, 1549, 1550, 1551, 1552, 1553, 1554, 155, 1556, 1557, 1558, 1559, 1560, 1561, 1562, 1563, 1564, 1565, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 1572, 1573, 1574, 1575.
Die Flurstücke 66/5, 66/7 und 1582 der Flur 2 der Gemarkung Micheln liegen nur teilweise im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ wird dieser Bereich planungsrechtlich gesichert und das verbindliche Maß der baulichen Nutzung festgesetzt.
Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB einschließlich den textlichen Festsetzungen, der Begründung Teil I und Teil II - Umweltbericht – Satzungsexemplar in der Fassung vom 16.05.2023 sowie die zusammenfassende Erklärung von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bereich Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e in 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land unter
https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html#content
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Osternienburger Land unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
| Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. | |
Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt hingewiesen:
„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“
Osternienburger Land, den 20.07.2023