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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

Am 09.06.2024 finden die Wahlen zum Gemeinderat, den Ortschaftsräten und dem Kreistag statt.

Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde Osternienburger Land ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:

Wbez.- Nr.

Wahlbezirk-Bezeichnung

Wahllokal

Barrierefrei

1

Chörau

Feuerwehr

OT Chörau

Dorfstraße 38a 06386 Osternienburger Land

ja

2

Diebzig

Gemeindebüro

OT Diebzig Dorfplatz Diebzig 56a 06386 Osternienburger Land

ja

3

Dornbock

Gemeindebüro

OT Dornbock Zuchauer Straße 80 06386 Osternienburger Land

nein

4

Drosa

NEZ Anbau

OT Drosa Am Naherholungszentrum 60b 06386 Osternienburger Land

nein

5

Elsnigk

Ortstreff „Alte Schule“

OT Elsnigk

Elsnigker Lindenstraße 4 06386 Osternienburger Land

ja

6

Frenz

Feuerwehr

OT Frenz Frenzer Hauptstraße 15 06386 Osternienburger Land

ja

7

Großpaschleben

Dorfgemeinschaftshaus

OT Großpaschleben

Dorfbreite 13 06386 Osternienburger Land

nein

8

Kleinpaschleben

Gemeindebüro

OT Kleinpaschleben Zabitzer Straße 1 06386 Osternienburger Land

nein

9

Libbesdorf

Feuerwehr

OT Libbesdorf Libbesdorfer Straße 1a 06386 Osternienburger Land

nein

10

Micheln

Gemeindebüro

OT Micheln Kastanienstraße 22 06386 Osternienburger Land

nein

11

Osternienburg 1

Gemeindeverwaltung

OT Osternienburg

Rudolf-Breitscheid-Straße 32e 06386 Osternienburger Land

ja

12

Osternienburg 2

Gemeindehaus (Casino)

OT Osternienburg

Lindenstraße 16 06386 Osternienburger Land

nein

13

Reppichau

Informationszentrum

OT Reppichau

Zum Handgemahl 5 06386 Osternienburger Land

ja

14

Rosefeld

Feuerwehr

OT Rosefeld Rosefeld 25 06386 Osternienburger Land

ja

15

Trebbichau

Gemeindehaus

OT Trebbichau Trebbichauer Lindenstraße 22 06386 Osternienburger Land

nein

16

Trinum

Dorfgemeinschaftshaus

OT Trinum Dr.-Enno-Sander-Straße 10 06386 Osternienburger Land

nein

17

Wulfen

Dorfgemeinschaftshaus

OT Wulfen Damaschkestraße 9 06386 Osternienburger Land

ja

18

Zabitz

Gemeindebüro

OT Zabitz Zabitzer Chaussee 14 06386 Osternienburger Land

nein

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand der Gemeinde Osternienburger Land tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in der Hockeyhalle, Rudolf-Breitscheid-Str. 32d in 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg zusammen.

1.

In den Gemeinden und Landkreisen werden die Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt.

2.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen.

4.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat der Wähler sich auszuweisen.

5.

Bei der Wahl zu den Gemeinderäten, Ortschaftsräten und Kreistagen

-

hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen;

-

müssen die Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;

-

können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;

-

können die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein;

-

können die Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

7.

Wer durch Briefwahl wählen will,

-

muss sich von der Gemeinde die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und

-

diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen;

-

kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn die Briefwahlunterlagen bei der Gemein-de persönlich abgeholt werden;

-

wegen einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen oder nicht lesen kann, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden sind;

-

sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim, Erholungsheim, in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Stimmzettelumschlag zu legen.

8.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben.

9.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.

10.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Wahl mit Stimmzetteln

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitliegen.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen mit dem Namen der Parteien, Wählergruppen oder der Einzelbewerber beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister-/Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl.

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ist gemäß § 30 Abs. 1 KWO LSA mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber geregelt.

Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals die amtlichen Stimmzettel.

Sie begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet sie auf den Stimmzetteln durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welchem Wahlvorschlag und welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme/n gibt. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Ein Stimmzettel ist ungültig,

-

wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,

-

wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen oder bei der Bürgermeister-/ Verbandsgemeindebürgermeister- und Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,

-

wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,

-

wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

-

wenn er keine Kennzeichnung enthält.

Osternienburger Land, 19.04.2024

gez. Lorenz
Gemeindewahlleiter