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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten der „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land

Der Gemeinderat Osternienburger Land hat auf seiner öffentlichen Sitzung am 19.06.2024 die „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung befindet sich im Süden der bebauten Ortslage Elsnigk der Einheitsgemeinde Osternienburger Land. Er erstreckt sich entlang der südlich verlaufenden Erschließungsstraße‚ Würflauer Weg‘ auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei, auf dem Flurstück 1050 der Flur 1 in der Gemarkung Elsnigk und hat eine Größe von 2.415m².

Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist gemäß §34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB ebenfalls, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die UVP oder nach landesrechtlichen Vorschriften nicht begründet wird, sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB benannten Schutzgüter durch das Vorhaben bestehen. Bei dem §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB handelt es sich um die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Da keine Natura 2000-Gebiete durch die Einbeziehungssatzung berührt werden bzw. in unmittelbarer Nähe liegen, bestehen keinerlei Beeinträchtigungen dieses Belangs.

In einer Einbeziehungssatzung können einzelne planerische Festsetzungen nach §9 Abs. 1 und 3 Satz sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden (§34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Hiervon wurde in der „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ Gebrauch gemacht werden.

Die „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, die dazugehörige Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Sachgebiet Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Diensstunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Unterlagen können ebenso im Internet unter www.osternienburgerland.de/Bauleitplanung eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land schriftlich gegenüber der Gemeinde Osternienburger Land geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögernsnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei im OT Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Plangebietes der Einbeziehungssatzung ist auf nachfolgender Abbildung ersichtlich.

Osternienburger Land, den 20.06.2024

Lorenz
Bürgermeister