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Gemeinde Osternienburger Land – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land

hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 03.03.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land Nr. 3 Jahrgang 14 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 02/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Hinter dem Rößling - Erweiterung“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau durchgeführt. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich

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südöstlich der bebauten Ortslage von Reppichau

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südlich der Bahnstrecke ‚Köthen-Dessau‘

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nordöstlich der Hühnerfarm Rosefeld

im Ortsteil Reppichau der Gemeinde Osternienburger Land.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von ca. 5 ha. Die Fläche stellt überwiegend ein ehemaliges Kiesabbaugebiet dar und ist als Konversionsfläche einzustufen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 11.09.2023 bis zum 16.10.2023 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt Sachgebiet Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der ortsüblich bekanntgegebenen Öffnungszeiten aus.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 08.09.2023 durchgeführt. Es wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten.

Die Stellungnahmen und Hinweise aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung im Internet sowie zusätzlich in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land. Während dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen.

Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land liegen bereits vor und werden gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt:

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Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt:

Stellungnahme zum Vorentwurf vom 11.10.2023

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Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 09.10.2023

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Landesverwaltungsamt, obere Immissionsschutzbehörde: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 26.10.2023

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Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 09.11.2023

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Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt:

Stellungnahme zum Vorentwurf vom 13.10.2023

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Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt:

Stellungnahme zum Vorentwurf vom 14.09.2023

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Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 21.09.2023

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Deutsche Bahn AG: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 09.10.2023

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:

Schutzgut Mensch

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Immissionsschutzbehörde vom 26.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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grundsätzliche Belange werden nicht berührt

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zur Beurteilung der Geräusche, die von den Transformatoren ausgehen und eine Beeinträchtigung initiieren können, reicht in der Regel die Angabe des Schallleistungspegels

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Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder können bei Transformatoren ausgeschlossen werden, da Einwirkungsbereich 1 m um die Trafoeinhausung eng begrenzt ist - somit keine Betroffenheit von Orten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind

Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungs-dienst vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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es fehlen Angaben, wie die Gemeinde die Löschwasserversorgung sicherstellt

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ergänzende Hinweise zum Brandschutz, die zu beachten sind

Stellungnahme der Deutsche Bahn AG vom 09.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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Hinweise zur Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlage sowie für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen

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Photovoltaikanlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten - ggf. ist ein Blendgutachten vorzulegen

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Gewährleistung, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können und dass Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens im Plangebiet erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit“ ausgeschlossen werden können

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 09.10.2023 zum Vorentwurf der 2 Änderung des FNP Osternienburger Land:

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Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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keine Schutzgebiete/Schutzobjekte i. S. der §§ 23 bis 29 BNatSchG sowie Natura 2000-Gebiete gem. § 32 BNatSchG

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keine § 30-Biotope gem. BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA im Naturschutzregister eingetragen

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im Änderungsbereich befinden sich Kompensationsflächen (Anlage von Baumreihen, bestehend aus 50 Laubbäumen), die aus einer Genehmigung zur Kiessandgewinnung resultieren

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im Geltungsbereich befinden sich Flächen mit abgeschlossener Kiessandgewinnung, vor Änderung des FNP sind die aus der Genehmigung resultierenden Pflichten zu erfüllen (Endabnahme der Rekultivierungs- und Kompensations-/Begrünungsmaßnahmen)

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für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden, er bildet gesonderten Teil der Begründung

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aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht wird zugestimmt, dass die erforderlichen Festsetzungen zum Ausgleich der vorbereiteten Eingriffe der FNP-Änderung sowie die Abarbeitung des besonderen Artenschutzes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Parallelverfahren stattfinden kann

Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 10.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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Anfertigung artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wird als erforderlich erachtet (Zauneidechse)

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PVA hat Einfluss auf Jagdverhalten von Fledermäusen und Vergrämungseffekten, Empfehlung angemessene Detektorerfassung durchzuführen und ggf. entsprechende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen einzuplanen

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Empfehlung einer artenschutzrechtlichen Bewertung der Avifauna

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Ausdehnung der Bauzeitenbeschränkung von 01.03. bis 15.08.

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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die Umsetzung der PV-Anlage führt aufgrund der geringen biologischen Vielfalt im Plangebiet zu keiner grundsätzlichen Änderung der Biotopausstattung

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die höherwertigen Biotopbereiche östlich außerhalb des Plangebietes bleiben in der vorhandenen Form erhalten, so dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser höherwertigen nicht kurzfristig ersetzbaren Biotope ausgeschlossen werden können

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bei Realisierung des Planvorhabens können temporäre baubedingte Beeinträchtigungen bodenbrütender Kleinvogelarten während der Reproduktionszeit und der Zauneidechse im Aktivitätszeitraum der Art nicht ausgeschlossen werden

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aufgrund der Standortbedingungen können anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Fauna weitestgehend ausgeschlossen werden

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zusammenfassend ist einzuschätzen, dass die Planumsetzung in der Bauphase zur Auslösung von Zugriffsverboten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG hinsichtlich bodenbrütender Kleinvogelarten und der Zauneidechse führen kann, diese können jedoch durch Festsetzungen zur Bauzeitenregelung und Schutzmaßnahmen vollständig vermieden werden

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend

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durch geringe Inanspruchnahme von ca. 5,04 ha ist aus raumordnerischer Sicht eine Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebietes für Erstaufforstung „Streulage Kleinzerbst-Kochstedt“ nicht zu erwarten

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vor dem Feststellungsbeschluss sind die Teilflächen aus der Genehmigung zur Kiessandgewinnung Reppichau durch die untere Naturschutzbehörde herauszulösen

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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neue rechtliche Grundlage zum Umgang mit Abfällen

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keine Altlastenverdachtsflächen registriert

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Plangebiet wurde als Sand- und Kiesgrube genutzt

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Hinweise zum Bodenschutz, die zu beachten sind

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Abfallbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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Hinweise zum Umgang mit anfallenden Abfällen

Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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keine Hinweise auf Belastung mit Kampfmitteln

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Hinweis, dass Kampfmittelfunde jeglicher Art niemals ganz ausgeschlossen werden können

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Forstbehörde vom 09.11.2023 zum Vorent-wurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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das Plangebiet liegt an Waldflächen (FlSt.: 1028, 1068) und an Flächen, die für die Erstaufforstung geeignet sind (FlSt.: 62, 64/1, 65/1, 66/1, 67/4, 69/4)

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durch weitere PVA im Vorbehaltsgebiet wird Fläche für Erstaufforstung immer geringer und den Zielen der REP und LEP immer weniger entsprochen

Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 13.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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aus öffentlich landwirtschaftlicher Sicht wird Planung nicht zugestimmt, da 1,3 ha landwirtschaftliche Fläche für mind. 20 Jahre der Nutzung entzogen wird und noch nicht klar ist, in welcher Art die Kiesabbaufläche wieder herzustellen ist

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Forderung des § 15 LwG LSA, Vorliegen eines begründeten Einzelfalls bei geplantem Entzug landwirtschaftlicher Flächen, sind nicht erfüllt

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FlSt. 69/4, 66/1, 67/4, 65/1, 64/1, 62 landwirtschaftliche Bewirtschaftungsfläche

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nicht gesamte Gebiet Konversionsfläche

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§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen

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§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden

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geplante Fläche liegt nicht in benachteiligten Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt (FFA-VO)

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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es wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ausgeschlossen werden können unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen werden die Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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durch die Umnutzung einer Konversionsfläche sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche vorhersehbar Schutzgut Wasser

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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Oberflächenwässer sind durch die Planung nicht betroffen

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Auswirkungen auf das Grundwasser können durch die Planumsetzung ausgeschlossen werden

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zusammenfassend wird prognostiziert, dass das Schutzgut Wasser bei Umsetzung des Vorhabens nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird Schutzgut Klima und Luft

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Forstbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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Grundsatz 126 LEP LSA nicht entsprochen: Eintrag von Luftverunreinigungen (hier: unmittelbare Nachbarschaft zu Geflügelstallanlagen) durch forstliche insbesondere waldbauliche Maßnahmen zu mildern

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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kleinklimatische Veränderungen können durch die teilweise Überschirmung der Flächen mit PV-Modulen im Plangebiet erfolgen

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zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft ausgeschlossen werden können

Schutzgut Landschaftsbild

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes bestehen keine Flächen mit Erholungs- bzw. Freizeitgestaltungsfunktion

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das Erscheinungsbild der Fläche ändert sich, aufgrund der schon vorhandenen PV-Anlagen in direkter Nachbarschaft beeinflusst die neue Anlage nicht negativ das schon vorhandene, anthropogen überformte Landschaftsbild

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mögliche visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden dennoch durch geplante Anpflanzungsmaßnahmen weitestgehend vermieden

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zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungseignung ausgeschlossen werden können

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der archäologischen Denkmalpflege werden nicht berührt

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Hinweise zu eventuellen Funden und dem daraus folgenden Umgang

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 14.09.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:

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im Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, weshalb denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:

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es sind bei Umsetzung des Vorhabens keine Auswirkungen auf Kulturgüter, archäologische Kulturdenkmale oder sonstige Sachgüter zu erwarten Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich enthalten im:

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Entwurf des Umweltberichts zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land

In der Gemeinderatssitzung am 19.06.2024 wurde der Entwurf der 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der Auslegung benachrichtigt und der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land wird ihnen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung und mit der Bitte um Stellungnahme zur Verfügung gestellt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung (Veröffentlichungsfrist).

Die Unterlagen können in der Zeit

vom 15. Juli 2024 bis einschließlich 16. August 2024

in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden eingesehen werden:

Montag:

von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:

von 9:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag:

von 9:00 bis 12:00 Uhr

Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zur 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.

Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land unter https://www.osternienburgerland.de/Bauleitplanung eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Unterlagen über den Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (Landesportal) zugänglich.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Lorenz
Bürgermeister

Anlage