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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzungder Gemeinde Jahnatal

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal am 03.01.2023 die folgende Hauptsatzung mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates beschlossen:

ERSTER TEIL

NAME, GEBIET, SYMBOLE

§ 1

Name, Bezeichnung, Gebiet

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Jahnatal“ und ist kreisangehörige Gemeinde im Sinne des § 3 Abs. 1 der SächsGemO.

(2 Die Gemeinde Jahnatal besteht aus 37 Ortsteilen:

Auerschütz, Auterwitz, Baderitz, Beutig, Binnewitz, Clanzschwitz, Delmschütz, Dürrweitzschen, Döhlen, Glaucha, Goselitz, Jahna, Kattnitz, Kiebitz, Lüttewitz, Lützschnitz, Merschütz, Mischütz, Möbertitz, Münchhof, Niederlützschera, Noschkowitz, Oberlützschera, Obersteina, Ostrau, Ottewig, Pulsitz, Rittmitz, Schlagwitz, Schmorren, Schrebitz, Sömnitz, Töllschütz, Trebanitz, Zschochau, Zschaitz, Zunschwitz.

(3) Das Gebiet der Gemeinde Jahnatal umfasst insgesamt 70,87 km².

§ 2

Wappen, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Jahnatal führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen der Gemeinde Jahnatal führt in geteiltem Schilde oben in goldenem Felde auf flachem grünem Hügel einen roten Kalkofen mit goldenen Flammen und unten in rotem Felde drei goldene Ären.

(3) Das Dienstsiegel führt das Gemeindewappen, den Namen der Gemeinde und die Amtsbezeichnung.

ZWEITER TEIL

ORGANE DER GEMEINDE

§ 3

Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

ERSTER ABSCHNITT

GEMEINDERAT

§ 4

Rechtsstellung und Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er führt die Bezeichnung Gemeinderat. Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 5

Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode (2019-2024) setzt sich der Gemeinderat der neuen Gemeinde Jahnatal gemäß § 6 Abs. 1 der Vereinigungsvereinbarung der Gemeinden Ostrau und Zschaitz-Ottewig zur Gemeinde Jahnatal wie folgt zusammen:

Von der Gemeinde Ostrau:

16 Gemeinderäte

Von der Gemeinde Zschaitz-Ottewig:

12 Gemeinderäte.

Der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Zschaitz-Ottewig wird nach § 6 Abs. 2 der Vereinigungsvereinbarung Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Jahnatal.

(3) Mit Beginn der Wahlperiode 2024-2029 bemisst sich die Zahl der Gemeinderäte nach § 29 Abs. 2 SächsGemO. Die Zahl der Gemeinderäte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 18 festgesetzt.

§ 6

Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

1.

der Haupt- und Finanzausschuss,

2.

der Technische Ausschuss.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinigungsvereinbarung werden die Mitglieder der bisherigen Ausschüsse (Haupt- und Finanzausschuss Ostrau und Zschaitz-Ottewig sowie Technischer- und Umweltausschuss Ostrau und Zschaitz-Ottewig) für die Dauer der laufenden Wahlperiode (2019-2024) Mitglieder der entsprechenden Ausschüsse. Die Ausschüsse bestehen in dieser Zeit aus 14 Mitgliedern und dem Bürgermeister.

(3) Mit Beginn der Wahlperiode 2024-2029 besteht jeder dieser Ausschüsse aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte.

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

1.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 4.000 Euro, aber nicht mehr als 8.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

2.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 4.000 Euro, aber nicht mehr als 8.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.

3.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 4.000 Euro, aber nicht mehr als 8.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach den Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 7

Beziehungen zwischen dem Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen.

§ 8

Haupt- und Finanzausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Haupt- und Finanzausschuss umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,

2.

Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,

3.

Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,

4.

soziale und kulturelle Angelegenheiten,

5.

Gesundheitsangelegenheiten,

6.

Marktangelegenheiten,

7.

Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über:

1.

die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppe(n) A1 bis einschließlich A8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD E6 bis E8, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt.

2.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 4.000 Euro bis zu 8.000 Euro,

3.

die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.200 Euro bis zu 35.800 Euro,

4.

die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.200 Euro bis zu 35.800 Euro,

5. die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten und von mehr als 1.500 Euro, von mehr als sechs Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 51.100 Euro,

6.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 500 Euro, aber nicht mehr als 2.600 Euro beträgt,

7.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 500 Euro, aber nicht mehr als 2.600 Euro im Einzelfall beträgt,

8.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 1.000,00 Euro, aber nicht mehr als 2.600 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,

9.

die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 5.100 Euro im Einzelfall,

10.

die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO von mehr als 50 Euro, sofern die Entscheidung nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 17 dem Bürgermeister obliegt,

11.

alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 9 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.

§ 9

Technischer Ausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

1.

Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

2.

Versorgung und Entsorgung,

3.

Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

4.

Verkehrswesen,

5.

Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

6.

Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

7.

technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,

8.

Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

9.

Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

1.

die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über

a)

die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

b)

die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,

c)

die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

d)

die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

e)

die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,

f)

die Teilungsgenehmigungen,

2.

die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen,

3.

die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 10.200 €, aber nicht mehr als 35.800 Euro im Einzelfall,

4.

die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.200 Euro bis zu 35.800 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 10.200 Euro bis zu 35.800 Euro,

5.

Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,

6.

die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (Städtebauordnung).

7.

die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen nach HOAI bei einem voraussichtlichen Honorar von mehr als 5.000,00 € bis zu 25.000,00 Euro.

ZWEITER ABSCHNITT

BÜRGERMEISTER

§ 10

Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

§ 11

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit Ausnahme der

a)

Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.200 Euro,

b)

Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.200 Euro,

c)

Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.200 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 4.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

3.

die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 4.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

4.

die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 4.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

5.

die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe E5, von Aushilfen, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen,

6.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien,

7.

die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 4.000 Euro im Einzelfall,

8.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro,

9.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 500 Euro beträgt,

10.

die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 500 Euro im Einzelfall,

11.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 1.000 Euro im Einzelfall,

12.

die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,

13.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.600 Euro nicht übersteigen.

14.

die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten bis zu 10.200 Euro im Einzelfall,

15.

die Beauftragung von Planungs- und Beratungsleistungen nach HOAI bei einem voraussichtlichen Honorar von bis zu 5.000,00 Euro.

16.

die Entscheidung über die Verwendung des Gemeindewappens

17.

die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Einzelfall bis zu einem Wert von 50 Euro.

Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1, die Belange einer Ortschaft betreffen, sollen im Benehmen mit dem Ortschaftsrat getroffen werden.

(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.

§ 12

Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte vier Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Gemeinderat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Gemeinde. Für die Stellvertretung bei der Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere Bedienstete. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor.

§ 13

Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Gemeinderat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hin.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Gemeinderates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Gemeindeverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

DRITTER TEIL

MITWIRKUNG DER EINWOHNER

§ 14

Einwohnerversammlung

Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 15

Einwohnerantrag

Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 16

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein.

VIERTER TEIL

ORTSCHAFTSVERFASSUNGEN

§ 17

Ortschaftsverfassungen der Ortschaften Kiebitz, Noschkowitz, Schrebitz und Zschaitz-Ottewig

(1) ln den Ortschaften Kiebitz, Noschkowitz, Schrebitz und Zschaitz-Ottewig werden die Ortschaftsverfassungen eingeführt.

Für die Dauer der laufenden Wahlperiode (2019-2024) wird für das Gebiet der bisherigen Gemeinde Zschaitz-Ottewig die Ortschaftsverfassung eingeführt und trägt den Namen „Zschaitz-Ottewig“ (gemäß § 7 Vereinigungsvereinbarung).

Mit der Wahlperiode 2024 wird eine Ortschaftsverfassung in der Ortschaft Jahna-Pulsitz eingeführt.

Die Ortschaft Kiebitz umfasst die Ortsteile Kiebitz, Obersteina und Töllschütz.

Die Ortschaft Noschkowitz umfasst die Ortsteile Noschkowitz, Rittmitz, Kattnitz und Schlagwitz.

Die Ortschaft Schrebitz umfasst die Ortsteile Schrebitz, Sömnitz und Döhlen.

Die Ortschaft Zschaitz-Ottewig umfasst die Ortsteile Auterwitz, Baderitz, Dürrweitzschen,

Glaucha, Goselitz, Lüttewitz, Lützschnitz, Mischütz, Möbertitz, Ottewig, Zschaitz und Zunschwitz.

Die Ortschaft Jahna-Pulsitz umfasst die Ortsteile Binnewitz, Jahna, Pulsitz und Clanzschwitz.

Der Ortschaftsrat der einzelnen Ortschaften Kiebitz, Schrebitz und Noschkowitz besteht jeweils aus 5 Mitgliedern. Der Ortschaftsrat Zschaitz-Ottewig besteht gemäß Vereinigungsvereinbarung aus den Gemeinderäten der bisherigen Gemeinde Zschaitz-Ottewig für die Dauer der laufenden Wahlperiode bis 2024. Ab der Wahlperiode 2024 bestehen der Ortschaftsrat Zschaitz-Ottewig sowie der Ortschaftsrat Jahna-Pulsitz aus jeweils 5 Mitglieder.

(3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

(4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.

(5) In den Ortschaften werden keine örtlichen Verwaltungen eingerichtet. Gemäß § 7 Abs. 3 der Vereinigungsvereinbarung wird für das Gebiet der Ortschaft Zschaitz-Ottewig ein Bürgerbüro am Sitz der ehemaligen Gemeindeverwaltung Zschaitz-Ottewig, Schulstr. 3, 04720 Zschaitz als Anlauf- und Beratungsstelle bis max. 31.12.2024 eingerichtet.

(6) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen und der durch sie wahrgenommenen Aufgaben festgesetzt.

(7) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(8) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften Kiebitz, Noschkowitz, Schrebitz und Zschaitz-Ottewig durchgeführt werden

FÜNFTER TEIL

SONSTIGE VORSCHRIFT

§ 18

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Ostrau in der Fassung vom 15.05.2019 außer Kraft. Ebenfalls tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Zschaitz-Ottewig in der Fassung vom 03.03.2015 sowie alle deren Änderungen außer Kraft.

ausgefertigt:

Jahnatal, den 04.01.2023

(Ort, Datum)

Dirk Schilling
Bürgermeister

Rechtsbehelf

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.