(1) Die Höhe der Elternbeiträge ist in Anlage 1 zu §14 ersichtlich und richtet sich nach der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit.
Unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder, welche gleichzeitig eine Kindereinrichtung besuchen, werden die Elternbeiträge entsprechend der Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen über das Verfahren zur Geltendmachung und Erstattung von Absenkungsbeiträgen gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) in aktuell geltender Fassung ermäßigt.
(2) Für Gastkinder (Kinder mit tageweiser Betreuung) nach §5 Abs. 1 und 2 wird ein Entgelt gem. § 14 Absatz 1 und 2 anteilig berechnet.
(3) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Festlegungen erhoben:
| 1. | für die Betreuung als Krippenkind für jede weitere angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 7,00 Euro |
| 2. | für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 3,00 Euro |
| 3. | für die Betreuung als Hortkind für jede weitere angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 2,50 Euro |
(4) Bei Überschreitung der laut Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeiten in den Ferien und an schulfreien Tagen ist abweichend zu Abs. 4 Nr. 3 dieser Anlage eine pauschale Gebühr in Höhe von 1,00 Euro pro angefangene Stunde zu entrichten.
(5) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein weiteres Entgelt von 14,00 Euro pro angefangene halbe Stunde erhoben.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 04.01.2023
(Ort, Datum)
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.