Gemeinde Jahnatal
Gemäß § 1 sowie § 39 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und §1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
| 1. | Wahltag |
Der Gemeinderat Jahnatal bestimmte in seiner Sitzung am 03.01.2023 den Wahltag für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Jahnatal auf
Sonntag, den 23. April 2023.
Als Termin für einen etwaigen 2. Wahlgang nach § 48 SächsGemO i.V.m. § 44a KomWG wurde vom Gemeinderat Jahnatal folgender Termin festgelegt:
Sonntag, den 14. Mai 2023
Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
| 2. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | |
| 2.1. | Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden (§6Abs.1Satz1KomWG bzw. §§41Abs.1,56KomWG). Dabei kann jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten (§ 41 KomWG). | |
| 2.2. | Die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens Donnerstag, den 16. Februar 2023 um 18.00 Uhr (66.Tag vor der Wahl - §§ 6 Abs.2, 38 KomWG) bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. | |
| 2.3. | Gemäß § 44a Abs. 2 KomWG gelten die für die Bürgermeisterwahl am 23. April 2023 zugelassenen Wahlvorschläge auch für den etwaigen zweiten Wahlgang am 14. Mai 2023, wenn sie nicht bis zum 28. April 2023 18.00 Uhr gegenüber der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zurückgenommen werden. Nach Maßgabe des § 6d Abs. 2 KomWG können in dieser Frist auch zugelassene Wahlvorschläge geändert werden, neue Wahlvorschläge dürfen für den 2. Wahlgang nicht eingereicht werden. | |
| 3. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge | |
| 3.1. | Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. | |
| 3.2 | Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den § 6 ff. KomWG sowie in16 KomWO entsprechen; die in § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen (soweit zutreffend) sind den Wahlvorschlägen beizufügen. | |
| 3.3 | Vordrucke für die Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen, die Zustimmungserklärung sowie die Erklärung nach § 41 Abs. 3 KomWG des Bewerbers und weitere ggf. notwendige Wahlunterlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 KomWO sind bei der | |
| Vorsitzenden des Gemeindewahlauschusses, Antje Zornik, Karl-Marx-Str. 8, Rathaus - OG Zimmer 7, 04749 Jahnatal, während der üblichen Öffnungszeiten erhältlich. | ||
| 4. | Unterstützungsunterschriften | |
| 4.1. | Jeder Wahlvorschlag muss von 40 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). | |
| 4.2. | Nach §6b Abs. 3 Satz1 KomWG bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags | |
| a) | im Sächsischen Landtag vertreten ist oder | |
| b) | seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal vertreten ist, | |
| abweichend von Pkt. 4.1 keiner Unterstützungsunterschriften. | ||
| Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat Jahnatal zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. Ebenso bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschrift, der als Bewerber den amtierenden Bürgermeister enthält. | ||
| 4.3. | Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags und Anlegung eines Unterstützungsverzeichnisses durch die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bei der Gemeindeverwaltung Jahnatal, Rathaus, Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt, Karl-Marx-Str. 8, 04749 Jahnatal, während der allgemeinen Öffnungszeiten, geleistet werden. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben. Auf Verlangen hat sich der Wahlberechtigte auszuweisen. | |
| Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden. | ||
| Unterstützungsunterschriften können am nächstfolgenden Arbeitstag nach Einreichung eines Wahlvorschlages bis zum Ende der Einreichungsfrist der Wahlvorschläge (16. Februar 2023, 18.00 Uhr) geleistet werden. | ||
| Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens bis zum 09. Februar 2023 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. | ||
| 5. | Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen | |
| Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 KomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 KomWO), die Erklärung über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 41 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes (Anlage 18 KomWO) und - soweit sie Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. | ||
| Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblattentsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§6a Abs. 2 Satz 2 KomWG). | ||
Jahnatal, 06.01.2023
Dirk Schilling | |
Bürgermeister | (Dienstsiegel) |