Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal folgende Satzung am 03.01.2023 beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Jahnatal, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang in den Schaukästen vorgenommen. Schaukästen der Gemeinde Jahnatal befinden sich an den folgenden Standorten:
1. Rathaus der Gemeinde Jahnatal, Ortsteil Ostrau, Karl-Marx-Str. 8, 04749 Jahnatal.
Neben dem Aushang in den Schaukästen kann die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe auch gemäß § 2 vorgenommen werden.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Jahnatal erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal mit dem Titel Jahnataler Echo.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus [Karl-Marx-Str. 8, Sekretariat] zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Gemeinde Jahnatal vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
(1) Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Jahnatal, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können im Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal veröffentlicht werden.
(2) Das Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal kann zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde [www.gemeinde-jahnatal.de] in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Ostrau vom 26.03.2003 sowie deren Änderungen außer Kraft. Ebenfalls tritt gleichzeitig die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 11.02.2008 außer Kraft.
ausgefertigt:
Jahnatal, den 04.01.2023
(Ort, Datum)
Rechtsbehelf
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.