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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 10/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst (GVD)

In Sachsen sind für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben neben dem Polizeivollzugsdienst des Landes auch die Kommunen als Polizeibehörden zuständig. Zur Durchführung dieser Aufgaben können sie gemeindliche Vollzugsbedienstete (kurz: GVD) einsetzen.

Die Gemeinde Jahnatal macht gemäß dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.08.2023 von dieser Möglichkeit ab dem 01. September 2023 Gebrauch.

Die nachfolgende Dienstanweisung für den GVD gibt insbesondere Auskunft über die Aufgaben und Befugnisse der gemeindlichen Vollzugsbediensteten.

Die Ortspolizeibehörde macht die Wahrnehmung dieser polizeilichen Vollzugsaufgaben hiermit öffentlich bekannt.

Gemeinde Jahnatal

Ortspolizeibehörde

Dienstanweisung für den Gemeindevollzugsdienst (GVD) vom 31.08.2023

In der Gemeinde Jahnatal wird gemäß § 9 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) ein gemeindlicher Vollzugsdienst eingerichtet.

Organisation

Der Gemeindevollzugsdienst ist dem Bauamt der Gemeindeverwaltung Jahnatal zugeordnet. Er führt die Bezeichnung „Gemeindevollzugsdienst Gemeinde Jahnatal“.

Dienstvorgesetzter des Gemeindevollzugsdienstes ist der Bürgermeister und im Rahmen der von diesen übertragenen Aufgaben der Leiter des Bauamtes. Die Dienstaufsicht wird ebenfalls vom Leiter des Bauamtes ausgeübt. Unmittelbarer Vorgesetzter ist der Leiter des Bauamtes.

Der unmittelbare Vorgesetzte erteilt die für die dienstliche Tätigkeit notwendigen Anordnungen. Der Gemeindevollzugsbedienstete ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen.

Die Arbeitszeit des Gemeindevollzugsbediensteten richtet sich im Rahmen des Arbeitsvertrags nach den täglichen Erfordernissen. Der zeitliche und örtliche Einsatz bestimmt sich in Absprache mit dem Bauamt nach Bedarf.

Der Gemeindevollzugsbedienstete hat Berichte zu fertigen, aus welchen die Tätigkeit sowie die geleistete Arbeitszeit zu ersehen sind.

Der Gemeindevollzugsbedienstete ist bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses verpflichtet, auch über die in der Arbeitszeitregelung ausgewiesenen Zeiten hinaus Dienst zu leisten.

Die Gemeindevollzugsbediensteten versehen ihren Dienst in Uniform bei einheitlicher Anzugsordnung. Sie haben den Außendienst in vollständiger Dienstkleidung wahrzunehmen.

Aufgaben

Örtliche Zuständigkeit

Der örtliche Zuständigkeitsbereich bei der Wahrnehmung aller nach dieser Dienstanweisung übertragenen Aufgaben erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinde Jahnatal.

Sachliche Zuständigkeit

Folgende Aufgaben sollen gemäß § 1 Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung an den/die Stelleninhaber/in für die Stelle Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde Jahnatal mittels Bestellungsurkunde übertragen werden:

„(1) Die Ortspolizeibehörden können ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten die folgenden polizeibehördlichen Aufgaben übertragen: den Vollzug

1.

von Satzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden,

2.

der Vorschriften zum Schutz von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätzen sowie anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen und Einrichtungen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,

3.

der Vorschriften über den ruhenden Verkehr,

4.

der Vorschriften über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,

5.

der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns, und Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,

6.

der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,

7.

der §§ 3 bis 9 des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist,

8.

des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, und

9.

der Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.“

Über die Kontrollgänge ist ein Dienstbuch/Ordner zu führen. In dieses/diesen sind die Dienstgänge und Dienstgeschäfte sowie alle besonderen Vorkommnisse einzutragen.

Über besondere Vorkommnisse ist dem Dienstvorgesetzten unverzüglich Bericht zu erstatten. Bei festgestellten Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung sind zur Beweissicherung Fotoaufnahmen zu machen.

Rechtsstellung

Der Gemeindevollzugsbedienstete ist gemeindlicher Vollzugsbeamte im Sinne des § 9 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes von Sachsen. Er hat bei der Erledigung seiner Dienstverrichtungen im Rahmen seiner Zuständigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Der Gemeindevollzugsbedienstete ist daneben im Rahmen der seiner übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Er ist verpflichtet, Strafanzeigen zu erstatten, wenn er bei der Erfüllung seiner Aufgaben den Verdacht strafbarer Handlungen feststellt.

Allgemeine Befugnisse und Maßnahmen

Der Gemeindevollzugsbedienstete hat die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen zu beanstanden.

Ordnungswidriges Verhalten kann durch folgende Maßnahmen geahndet werden:

a)

Ermahnung/Belehrung/Weisung

b)

Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

c)

Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Die Belehrung oder Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgt in der Regel an Ort und Stelle. Ist der Betroffene nicht selbst anzutreffen, dann ist ein Hinweis an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen oder im Briefkasten der Wohnung zu hinterlassen.

Verwarnungen mit Verwarnungsgeld erfolgen als schriftliche Verwarnung. Ist der Betroffene nicht selbst anzutreffen, dann ist ein Hinweis an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen oder im Briefkasten der Wohnung zu hinterlassen.

Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Im Polizeirecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip. Ein Einschreiten und die Art des Einschreitens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des gemeindlichen Vollzugs-bediensteten. Bei jeder Maßnahme hat der Vollzugsbedienstete den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs stets zu beachten. Dies bedeutet, dass die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.

Soweit möglich, ist an Ort und Stelle auf eine Behebung des rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes hinzuwirken.

Die folgenden Erlasse sind ergänzend zu den Regelungen durch Gesetz oder Verordnung bei der Überwachung des Verkehrs und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sinngemäß anzuwenden, soweit nicht diese Dienstanweisung etwas anderes bestimmt oder im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden:

-

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Erteilung von Verwarnungen durch die Polizei

-

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung BKatV)

-

Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten (VerwarnVwV)

Verhalten

Der Gemeindevollzugsbedienstete ist verpflichtet, seine Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu treffen. Auf Verlangen werden die eigenen Maßnahmen kurz begründet.

Er hat sich höflich, korrekt und hilfsbereit zu verhalten, unnötige oder unsachliche Bemerkungen sind zu unterlassen. Rechtsauskünfte und Auskünfte aus dem innendienstlichen Bereich sind nicht zu erteilen. Werden Auskünfte verlangt, die der gemeindliche Vollzugsbeamte nicht erteilen kann, so hat er den Auskunftssuchenden an seinen Dienstvorgesetzten der Gemeindeverwaltung Jahnatal zu verweisen. Auf Verlangen ist der Gemeindevollzugsbedienstete verpflichtet, seinen Namen zu nennen oder sich mit dem Dienstausweis auszuweisen.

Als Zeuge vor Gericht tritt der Gemeindevollzugsbedienstete grundsätzlich in geeigneter Kleidung, die der Würde des Gerichts entspricht, auf.

Auf Gerichtsverhandlungen, zu denen der Bedienstete als Zeuge geladen ist, hat er sich gründlich vorzubereiten. Dazu hat er die dienstlichen Unterlagen vor der Verhandlung einzusehen.

Über Angelegenheiten, auf die sich die Pflicht der Amtsverschwiegenheit oder die allgemeine Schweigepflicht bezieht, und über innerdienstliche Angelegenheiten darf der Gemeindevollzugsbedienstete ohne vorherige Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Aussagegenehmigungen sind auf dem Dienstweg zu beantragen.

Eine generelle sachliche Aussagegenehmigung besteht für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren, mit deren Erforschung und Ahndung die Gemeindebediensteten betraut waren.

Dem Bürgermeister und dem Dienstvorgesetzten sind die Verhandlungstermine rechtzeitig bekanntzugeben.

Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst

Der gemeindliche Vollzugsbedienstete ist zu guter Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst verpflichtet.

Erkennt der Gemeindevollzugsbedienstete während seiner Kontrollgänge Ordnungswidrigkeiten oder Strafbestände, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, oder wird er von Passanten auf Handlungen hingewiesen, die ein umgehendes polizeiliches Tätigwerden erfordern, so ist unverzüglich der Polizeivollzugsdienst zu verständigen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Gemeindevollzugsbedienstete u.U. bis zum Eintreffen des Polizeivollzugsdienstes am Ort des Geschehens verbleibt, um die ermittelnden Polizeibeamten durch Zeugenaussagen bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen.

Ausrüstung

Die Gemeindevollzugsbediensteten erhalten von der Gemeinde die notwendige Ausrüstung und die Dienstkleidung (Uniform) gestellt. Am Oberarm der Uniformjacke ist das Wappen der Gemeinde anzubringen.

Schlussbestimmung

Die allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung für die Gemeinde Jahnatal ist von dieser Dienstanweisung nicht betroffen. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.

Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Jahnatal, den 23.08.2023

Dirk Schilling
Bürgermeister