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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 10/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Polizeiverordnung der Gemeinde Jahnatal gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

Die Gemeinde Jahnatal erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Gemeinderates vom 12.08.2025 folgende Polizeiverordnung:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

 — 

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Bekleben oder Besprühen

§ 4 Gefahren durch Tiere

§ 5 Verunreinigung durch Tiere

 — 

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 6 Schutz der Nachtruhe

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

§ 8 Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u. ä.

§ 9 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

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Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 10 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

§ 11 Abbrennen von offenen Feuern

§ 12 Abbrennen von Feuerwerken

§ 13 Umwelt- und gemeindebildschädliches Verhalten

§ 14 Schneeüberhang an Gebäuden

 — 

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 15 Hausnummern

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Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

§ 16 Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Inkrafttreten

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Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Gemeinde Jahnatal. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.

(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.

(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Bekleben oder Besprühen

(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen, Bemalungen, Beklebungen oder Besprühungen, die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen aus sichtbar sind, verboten. Verboten ist auch das Veranlassen oder Dulden einer Plakatierung durch den Veranstalter, Auftraggeber oder eine sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher

benannt wird. Eine Duldung liegt auch vor, wenn das Plakatieren durch den Dritten von den Verantwortlichen des Satzes 2 nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert wird. Dem Plakatieren stehen das Bemalen, Bekleben, Besprühen und Beschriften von Flächen gleich.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) und für das Beschriften, Bekleben, Bemalen oder Besprühen auf dafür zugelassenen Flächen.

(3) An Bäumen im öffentlichen Verkehrsraum (Grünanlagen sowie Straßenbäume) und an sonstigen geschützten Gehölzen sowie Verkehrszeichen, Leiteinrichtungen und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere Wartehallen, ist das Anbringen von Plakaten, Hinweistafeln u.ä. grundsätzlich untersagt.

(4) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Sächsischen Bauordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 4 Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Die artenschutzrechtliche Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Der Halter von Hunden hat im öffentlichen Bereich gem. § 2 zur Identifizierung die Steuerplakette mitzuführen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Assistenzhunde, Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.

(5) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden sowie die artenschutzrechtliche Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Verunreinigung durch Tiere

(1) Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Halter und Führer von Tieren haben ihre Tiere von öffentlichen zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten.

(2) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 6 Schutz der Nachtruhe

(1) Die Nachtzeit umfasst die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe erheblich zu stören, zu unterlassen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von der Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer erheblich stören, dürfen nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:

- die Pflege des Rasens,

- das Sammeln und Bearbeiten von Gartenabfällen

- das Bearbeiten des Bodens

- das Freischneiden,

- das Hämmern,

- das Sägen,

- das Bohren

- das Holzspalten

- das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV-), bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 8 Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Unter dem Begriff elektroakustische Geräte zur Lauteerzeugung sind unter anderem Batterie oder Akku betriebene Geräte wie „Boomboxen“ oder sonstige mobile Musikwiedergabegeräte zu verstehen.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen,

c) für das Läuten der Kirchenglocken,

d) für die Alarmierung der Bevölkerung mittels Sirenen.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen und des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 9 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1) Das Einwerfen von Glas in die dafür vorgesehenen Behälter ist Montags bis Freitags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, Samstags nach 19:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 10 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

(1) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten:

1.

aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt,

2.

durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten,

3.

die Notdurft zu verrichten,

4.

zu nächtigen oder zu lagern,

5.

Gegenstände aller Art wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 11 Abs. 3.

6.

Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegeben und gekennzeichneten Flächen zu betreten oder zu befahren,

7.

Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern,

8.

in öffentlichen Brunnen und Feuerlöschteichen zu baden oder Tiere darin baden zu lassen, sowie das darin enthaltene Wasser zu verunreinigen.

(2) Zudem ist es verboten, öffentliche Straßen, Anlagen oder Einrichtungen einzeln oder in Gruppenform unter Ausübung von polizeilichen oder polizeiähnlichen Kontrollbefugnissen oder Vornahmen von polizeilichen oder polizeiähnlichen Belehrungen gegenüber Personen, wie insbesondere Befragung, Feststellung von Personalien, Erlass von Platzverweisen und Androhung sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang zu bestreifen. Dies gilt nicht für die von der Gemeinde Jahnatal beauftragten Sicherheitsunternehmen. Das Tragen von Bekleidung in der Öffentlichkeit, die eine Streifentätigkeit im Sinne des Satzes 1 zum Ausdruck bringt oder das Tragen gleichartiger Bekleidung, die im Rahmen des Verhaltens eine Streifentätigkeit im Sinne des Satzes 1 zum Ausdruck bringt, ist verboten. Dies gilt insbesondere für die Durchführung einer „Sicherheitsstreife“, „Schutzzonenstreife“ oder „Bürgerstreife“.

(3) Steine, Unrat oder sonstige Gegenstände, die zu Verletzungen, Verschmutzungen oder Beschädigungen führen können, auf Menschen, Tiere, gegen fremde Sachen oder auf fremde Grundstücke zu werfen oder zu schießen.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.

§ 11 Abbrennen offener Feuer

(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.

(2) Für das Abbrennen von offenen Feuern aus besonderem Anlass (z.B. kleinen Lagerfeuern, die bei bestimmten Festen zum Brauchtum gehören), ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich und kann auf Antrag genehmigt werden. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(3) Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 1 muss spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen bei der Gemeinde Jahnatal gestellt werden.

(4) Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(5) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder der unmittelbaren Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.

(6) Das Verbrennen von Gartenabfällen ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz in seiner aktuellen Fassung bundeseinheitlich nicht erlaubt. Die Pflanzenteile sind entweder am Entstehungsort organisch vor Ort zu verwerten bzw. der Landkreisentsorgung zu überlassen.

(7) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschaft- und Bodenschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen nach Naturschutzrecht bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12 Abbrennen von Feuerwerken

(1) Im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ist das Abbrennen von Feuerwerken grundsätzlich verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind, nur mit Ausnahmegenehmigung der Gemeinde Jahnatal nach § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verwendet (abgebrannt) werden. Die Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abbrennzeitpunkt schriftlich zu beantragen.

(2) Im Zeitraum nach Abs. 1 dürfen Feuerwerkskörper und Knaller nur bei besonderen Anlässen (z.B. Hochzeiten, runde Geburtstage, Firmenjubiläen) mit Zustimmung der Grundstückseigentümer sowie einer Ausnahmegenehmigung der Ortspolizeibehörde, im Allgemeinen nur freitags und sonnabends bis spätestens 22:00 Uhr abgebrannt werden.

(3) Nach dem Abbrennen von Feuerwerken sind die Rückstände und sonstigen Abfälle durch den Feuerwerker unverzüglich zu beseitigen.

§ 13 Umwelt- und gemeindebildschädliches Verhalten

(1) Der Vertrieb und das Verteilen von Druckschriften, Zetteln und Prospekten an Autos sowie auf Flächen nach § 2 dieser Verordnung sind untersagt, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und der Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Weggeworfene Druckschriften sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen.

(2) Das Waschen und Reinigen von Fahrzeugen ist nur ohne chemische Zusätze gestattet und wenn hierdurch keine Glatteisbildung erfolgt. Ölwechsel und Motorwäschen sind auf Flächen nach § 2 dieser Verordnung untersagt.

(3) Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn dadurch Dritte in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Das Ableiten von Abwasser auf Flächen nach § 2 ist untersagt. Auf Dunglagen, soweit diese ortsüblich sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(4) Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nur max. 24 Stunden außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen aufgestellt werden, wenn nicht nachweisbar die sanitären Einrichtungen eines benachbarten Gebäudes benutzt werden.

(5) Das ungenehmigte Aufstellen von Verkaufswagen außerhalb der zuständigen Behörde bestimmten Flächen ist nicht erlaubt.

(6) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall auch Ausnahmen zulassen.

§ 14 Schneeüberhang an Gebäuden

Schneeüberhang an Gebäuden und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, die im öffentlichen Verkehrsraum eine Gefährdung darstellen, sind vom Eigentümer oder deren Beauftragten zu entfernen.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 15 Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten erscheint.

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

§ 16 Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse

(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.

(2) Von den Verboten des § 13 Nr. 4 kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen, sofern sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder überwiegende öffentliche Interessen einer Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen.

(3) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unbefugt plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, bemalt, beklebt oder besprüht,

2.

entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Veranstalter, Auftraggeber oder als sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, das unbefugte Plakatieren durch Dritte veranlasst oder duldet

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere mehr als unvermeidbar belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

4.

entgegen § 4 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,

5.

entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,

6.

entgegen § 4 Abs. 3 keine Hundemarke mit sich führt,

7.

entgegen § 5 Abs. 1 als Tierführer die durch das Tier verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich entfernt oder ordnungsgemäß entsorgt,

8.

entgegen § 5 Abs. 1 den Hund nicht von öffentlichen zugänglichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernhält,

9.

entgegen § 6 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mehr als unvermeidbar stört,

10.

entgegen § 7 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführt,

11.

entgegen § 8 durch den Betrieb und die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder anderen mechanische oder elektroakustische Geräten zur Lauterzeugung, andere unzumutbar belästigt,

12.

entgegen § 9 Abs. 1 Montags bis Freitags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, Samstags nach 19:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Glas in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,

13.

entgegen § 9 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainer stellt,

14.

entgegen § 9 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,

15.

entgegen § 10 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt,

16.

entgegen § 10 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt,

17.

entgegen § 10 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

18.

entgegen § 10 Nr. 4 ohne Erlaubnis nächtigt oder lagert,

19.

entgegen § 10 Nr. 5 Gegenstände wegwirft, entsorgt oder ablagert

20.

entgegen § 10 Nr. 6 Plätze und Flächen außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen betritt oder befährt,

21.

entgegen § 10 Nr. 7 Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen oder Sperren überklettert,

22.

entgegen § 10 Nr. 8 in öffentlichen Brunnen oder Feuerlöschteichen badet oder Tiere darin baden lässt oder das Wasser darin verunreinigt,

23.

entgegen § 10 Abs. 2 S. 1 unbefugt Streifengänge durchführt,

24.

entgegen § 10 Abs. 2 S. 2 in der Öffentlichkeit Bekleidung trägt, die eine Streifentätigkeit im Sinne des § 10 Abs 2. S. 1 zum Ausdruck bringt oder gleichartige Bekleidung trägt, die im Rahmen des Verhaltens eine Streifentätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 zum Ausdruck bringt,

25.

entgegen § 10 Abs.3 Steine, Unrat oder sonstige Gegenstände wirft oder schießt,

26.

entgegen § 11 Abs. 1 ein Feuer ohne polizeibehördliche Erlaubnis abbrennt,

27.

entgegen § 11 Abs. 2 durch Feuer gem. § 11 Abs. 2 andere belästigt,

28.

entgegen § 11 Abs. 5 trotz eines angeordneten Verbotes oder unter Verstoß gegen eine einer Nebenbestimmung verbunden Erlaubnis Feuer abbrennt,

29.

entgegen § 12 pyrotechnische Erzeugnisse der Klasse II außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes ohne Ausnahmegenehmigung abbrennt;

30.

entgegen § 13 Abs. 1 Druckschriften, o.Ä. vertreibt oder verteilt,

31.

entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge reinigt oder einen Ölwechsel oder Motorwäsche vornimmt,

32.

entgegen § 13 Abs. 3 übelriechende Gegenstände oder Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden lagert, verarbeitet oder fördert und dadurch Dritte in ihrer Gesundheit beschädigt oder erheblich belästigt werden oder Abwasser auf Flächen gem. § 2 ableitet,

33.

entgegen § 14 Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht entfernt,

34.

entgegen § 15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,

35.

entgegen § 15 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 15 Abs. 3 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Polizeiverordnung in der Gemeinde Ostrau in der Fassung vom

27.09.2012, veröffentlicht im Jahnataler Echo, sowie die Polizeiverordnung in der Gemeinde Zschaitz-Ottewig in der Fassung vom 27.09.2012, veröffentlicht im Rund um den Burgberg, außer Kraft.

 — 

ausgefertigt:

Jahnatal, den 13.08.2025

Ortspolizeibehörde

Dirk Schilling
Bürgermeister