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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 10/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Jahnatal für das Haushaltsjahr 2025

Der Gemeinderat Jahnatal hat entsprechend § 74 SächsGemO am 24.06.2025 mit Beschluss Nr. 166-96/2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.

Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 18.09.2025 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses hinsichtlich des Haushaltsausgleichs der Haushaltssatzung 2025 rechtsaufsichtlich bestätigt und genehmigt.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 in Kraft.

Die Haushaltssatzung sowie der Haushaltsplan 2025 mit Anlagen gemäß § 76 SächsGemO liegen in der Kämmerei in der Zeit vom

30.10.2025 - 10.11.2025

im

Gemeindeamt Jahnatal

- Kämmerei -

Molkereistraße 3

04749 Jahnatal

öffentlich zur Einsichtnahme zu folgenden Dienstzeiten aus:

Montag

9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch

9.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag

9.00 – 12.00 Uhr

Jahnatal, 14.10.2025

Dirk Schilling
Bürgermeister

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 24.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf  —  10.359.016 Euro

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf  —  10.843.441 Euro

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf  —  -484.425 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf  —  140.895 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf  —  0 Euro

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf  —  140.895 Euro

-

Gesamtergebnis auf  —  -343.530 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  407.210 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  0 Euro

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf  —  63.680 Euro

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  9.611.950 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  9.552.530 Euro

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf v 59.420 Euro

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.182.945 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.881.495 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -698.550 Euro

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge derEinzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -639.130 Euro

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  600.000 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  57.810 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  542.190 Euro

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf  —  -96.940 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird

auf  —  600.000 Euro

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden

darf, wird auf  —  1.910.506 Euro

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  425 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  390 Prozent

Gewerbesteuer auf  —  380 Prozent

§ 6

Weiter Festsetzungen: keine

Jahnatal, 14.10.2025

Unterschrift Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach der in Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Vorraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Jahnatal, 14.10.2025

Dirk Schilling
Bürgermeister