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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Jahnatal über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Jahnatal

(Hundesteuersatzung)

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, i.V.m. §§ 2 und 7 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467), die durch Artikel 33 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist hat der Gemeinderat der Gemeinde Jahnatal folgende Satzung am 17.10.2023 beschlossen:

§ 1

Steuererhebung

Die Gemeinde Jahnatal erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Gemeinde Jahnatal. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Jahnatal aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Hunde bereits bei Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen gelten als gefährliche Hunde:

1.

American Staffordshire Terrier,

2.

Bullterrier,

3.

Pitbull Terrier.

Dies gilt auch für deren Abkömmlinge. Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§ 4

Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar 3 Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschund und beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 6

Steuersatz

(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr

a)

für den ersten Hund

32,00 €

b)

für den zweiten Hund

32,00 €

c)

für den dritten Hund

60,00 €

d)

für den vierten Hund

60,00 €

e)

für den fünften Hund

84,00 €

f)

für den sechsten Hund

84,00 €

g)

ab dem siebten Hund

150,00 €

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in §8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hund im Sinne von Absatz 1.

(4) Steuerbefreiungen nach §8 bleiben unberührt.

§ 7

Steuersatz für gefährliche Hunde

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr

a)

für den ersten Hund

250,00 €

b)

für den zweiten Hund

250,00 €

c)

für jeden weiteren Hund

500,00 €

§ 8

Steuerbefreiung

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

1.

Blindenführhunden,

2.

Hunden, die ausschließlich zum Schutze und der Hilfe blinder, tauber oder hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen,

3.

Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,

4.

Hunden von Jagdpächtern und Forstbediensteten mit Jagd als Dienstaufgabe,

5.

Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind,

6.

Hunden, die innerhalb von 12 Monaten von dem im §11 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,

7.

Herdengebrauchshunde, die zur Bewachung von Tieren dienen, in der erforderlichen Anzahl.

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 9

Steuerermäßigung

(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für:

1.

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

2.

Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200m entfernt liegen, gehalten werden,

3.

abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufstätigkeit benötigt werden,

4.

Hunde von Jagdausübungsberechtigten, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, die Hunde eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) Für jeden weiteren, neben Abs. 1 gehaltenen Hund, beläuft sich der Steuersatz auf den im §6 festgesetzten Betrag.

(3) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 10

Zwingersteuer

(1) Die Hundesteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des in § 6 Abs. 1 genannten Satzes für Zuchthunde von Hundezüchtern, wenn

1.

mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rasse zu Zuchtzwecken gehalten werden,

2.

der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,

3.

über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,

4.

aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und bei Rüden die Deckbescheinigungen vorgelegt werden können.

(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.

§ 11

Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.

(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

1.

die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2.

der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,

3.

die Unterbringung der Hunde nach §10 nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht,

4.

keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt wurden bzw. wenn solche Bücher der Gemeinde auf Verlangen nicht vorgelegt werden können.

§ 12

Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 15.02. für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Die überzahlte Steuer wird erstattet.

§ 13

Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde Jahnatal anzuzeigen.

Es obliegt dem Hundehalter sein Einverständnis zu erklären, dass die Kreispolizeibehörde die Gemeinde im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde Jahnatal innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Gemeinde Jahnatal innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters angegeben werden.

§ 14

Steueraufsicht

(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei Anmeldung von der Gemeinde Jahnatal eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe der neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 9 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten in jedem Fall nur zwei Steuermarken.

(5) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten erhoben.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer

1.

seiner Meldepflicht nach § 13 Abs. 1,2,3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 14 Abs. 2 nicht nachkommt

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Ostrau vom 30.11.2011 sowie deren Änderungen außer Kraft. Ebenfalls tritt gleichzeitig die Hundesteuersatzung der Gemeinde Zschaitz-Ottewig vom 17.09.2018 sowie deren Änderungen außer Kraft.

ausgefertigt:

Jahnatal, den 18.10.2023

Dirk Schilling

Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.