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Jahnataler Echo - Amtsblatt der Gemeinde Jahnatal
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Jahnatal vom 04.01.2023

(Betreuungs- und Elternbeitragssatzung der Gemeinde Jahnatal)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S.116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S.245) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Jahnatal in seiner Sitzung am 17.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderungen

1.

§ 14 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

(3) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsformen und -zeiten sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung geregelt. Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsformen und -zeiten werden gemeinsam mit der jährlichen Bekanntmachung der Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bis zum 30. Juni des laufenden Jahres im Jahnataler Echo veröffentlicht. Die neuen Beträge treten jeweils am 01. Januar des Folgejahres in Kraft.“

2.

In § 14 werden die Absätze 4 und 5 neu eingefügt:

„(4) Die ungekürzten Elternbeiträge betragen:

1.

bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 18 % der Betriebskosten pro Monat,

2.

bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 22 % der Betriebskosten pro Monat,

3.

bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 26 % der Betriebskosten pro Monat.

Die Rundungsregeln werden auf volle Euro mit Auf- und Abrundungen angewandt.

(5) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere bzw. längere als die in Abs. 4 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 4.“

Die Anlage 1 sowie die Anlage 2 erhalten eine Neufassung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung und die Anlagen 1 und 2 treten am 01.01.2024 in Kraft.

Gemeinde Jahnatal

ausgefertigt am: 18.10.2023

Dirk Schilling

Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 5 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

Vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.